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4. Ausbilderprüfung: Befreiung, Ersatz, Antrag auf Gleichhaltung |
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11. Gleichgehaltene Prüfungen und Ausbildungen lt. BGBl. II Nr. 262/1998 |
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Dieses Informationsblatt wurde gemäß der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (= BAG i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2008
vom 26.Juni 2008) erstellt.
1. Verpflichtung zur Ausbilderbestellung (§ 3 BAG)
Die Funktion des Ausbilders kann grundsätzlich vom Lehrberechtigten selbst wahrgenommen werden. In folgenden Fällen ist der Lehrberechtigte jedoch dazu verpflichtet, einen Ausbilder zu bestellen:
Ø Der Lehrberechtigte ist eine juristische Person (z.B. AG, GmbH), eine Personengesellschaft des Handelsrechtes (OHG, KG) oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (OEG, KEG)
oder:
Ø Der Lehrberechtigte ist eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen nachweisen kann
oder:
Ø Art oder Umfang des Unternehmens lassen eine fachliche Ausbildung des Lehrlings unter der alleinigen Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zu
oder:
Ø der Lehrberechtigte ist ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne der Gewerbeordnung (z.B. Fortbetrieb durch den Masseverwalter).
2. Erstmalige Lehrlingsausbildung (§ 2 Abs. 8 BAG)
Bei erstmaliger Lehrlingsausbildung aufgrund eines Feststellungsbescheides dürfen Lehrlinge nach Rechtskraft des Bescheides sofort aufgenommen werden, auch wenn der Lehrberechtigte oder der Ausbilder die Ausbilderprüfung noch nicht abgelegt hat. Die Ausbilderprüfung ist innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides nachzuholen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.
3. Qualifikation des Ausbilders (§ 3 Abs. 4; § 2 Abs. 2 lit. c. BAG)
Der Lehrberechtigte bzw. Ausbilder
Ø ist für die fachliche Ausbildung des Lehrlings nach den Ausbildungsvorschriften des jeweiligen Lehrberufes verantwortlich,
Ø muss in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen und
Ø über die nötigen Fachkenntnisse verfügen, sowie die Ausbilderprüfung (bzw. den Ausbilderkurs) erfolgreich absolviert haben.
4. Ausbilderprüfung: Befreiung, Ersatz, Antrag auf Gleichhaltung
Ø Befreiung: Personen, die zwischen 1. Jänner 1970 und 1. Juli 1979 mindestens drei Jahre lang – auch mit Unterbrechungen – Lehrlinge ausgebildet haben, sind von der Ablegung der Ausbilderprüfung befreit (Art III Übergangsbestimmungen BAG-Novelle 1978).
Ø Ersatz: Einige Berufsprüfungen (z.B.: Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfung, Unternehmerprüfung, Befähigungsprüfungen für manche Gewerbe etc.) und Ausbildungen (Fachakademie, Werkmeisterschule etc.) mit ähnlichem Inhalt sind der Ausbilderprüfung gleichgehalten. Für Lehrberechtigte bzw. Ausbilder, die eine dieser Prüfungen oder Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, besteht somit keine Verpflichtung, die Ausbilderprüfung abzulegen.
® Eine vollständige Auflistung dieser Prüfungen und Ausbildungen finden Sie ab Seite 4 des Informationsblattes.
Ø Antrag auf Gleichhaltung: Im In- oder Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen oder Ausbildungen, die nicht in der oben erwähnten Auflistung enthalten sind, aber ähnliche Inhalte aufweisen, können auf Antrag der Ausbilderprüfung gleich gehalten werden. Hat eine Person im Ausland entsprechende Prüfungen abgelegt bzw. Ausbildungen besucht, so ist die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtvorschriften glaubhaft zu machen.
® Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der Lehrlingsstelle: http://wko.at/wien/lehrling im Verzeichnis „Service/Formulare“. Die Anträge sind an das Wirtschaftsministerium, 1., Stubenring 1, zu richten. Ansprechpartnerin ist Frau Andrea Holzer, Tel. 71 100 DW 5613, Fax DW 2366, E-Mail: andrea.holzer@bmwfj.gv.at
Ist der Lehrberechtigte oder der nominierte Ausbilder nicht von der Ablegung der Ausbilderprüfung befreit, so sind die folgenden Punkte zu beachten:
5. Zulassung, Anmeldung zur Ausbilderprüfung (§ 29c BAG)
Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildungsprüfung ist neben der fachlichen Eignung die Eigenberechtigung, also die Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der Meisterprüfungsstelle. Es wird jährlich zumindest ein Termin ausgeschrieben. Die Ausbilderprüfung kann auch im Rahmen einer Meisterprüfung oder sonstigen Befähigungsprüfung bei der Meisterprüfungsstelle abgelegt werden. Die Prüfungsgebühr für die Ausbilderprüfung beträgt derzeit € 101.
® Termine und weitere Informationen zur Ausbilderprüfung: Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Wien, 3., Rudolf Sallinger-Platz 1; Herr Michael Grill, Tel. 514 50 DW 2437, Fax 512 95 48 DW 2437, E-Mail: michael.grill@wkw.at, http://wko.at/wien/meister.
6. Umfang, Inhalt der Ausbilderprüfung (§ 29a Ab. 2 BAG; § 1 AusbPrüfO BGBl Nr. 852/1995 i.d.g.F.)
Die Ausbilderprüfung wird mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis durchgeführt. Folgende Aufgabenbereiche sind Inhalt der Ausbilderprüfung:
Ø Festlegen von Ausbildungszielen aufgrund des Berufsbildes:
o Analyse des Berufsbildes im Hinblick auf die Ausbildungsplanung
o Erstellung einzelner sich daraus ergebender Ausbildungsziele
Ø Ausbildungsplanung im Betrieb:
o Wahl und Konzeption geeigneter Ausbildungsmaßnahmen
o Zeitliche und organisatorische Aufteilung der Ausbildungsaktivitäten im betrieblichen Ablauf zur Erreichung der Ausbildungsziele
Ø Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung:
o Grundlagen betrieblicher Ausbildungsmethodik unter besonderer Berücksichtigung aktivierender Methoden
o Einsatz weiterer Mitarbeiter im Rahmen der Ausbildung
o Einsatz von Ausbildungsbehelfen
o Erfolgskontrolle
Ø Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling:
o Aufgaben und Verantwortung des Ausbilders
o Persönlichkeitsentwicklung des Lehrlings und Ausbildungserfolg
o Führung und Motivation
o Kommunikation und Gesprächsführung
Ø Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz, sowie die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.
7. Unterlagen zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung
Lernunterlagen zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung erhalten Sie bei
ATGAMS Werbeagentur GmbH, 7., Lindengasse 22, Tel. 523 75 18-0, Fax 523 75 18 – 21, E-Mail: office@atgams.at. Öffnungszeiten: Mo bis Do 9-16.30 Uhr, Fr. 9-13.30 Uhr. Das Skriptum kostet derzeit etwa € 145.
® Falls Sie sich die Lerninhalte nicht ausschließlich autodidaktisch aneignen möchten, gibt es die Möglichkeit, entweder einen Vorbereitungskurs auf die Ausbilderprüfung im WIFI zu besuchen und die Prüfung dann bei der Meisterprüfungsstelle abzulegen oder einen Ausbilderkurs mit Fachgespräch zu absolvieren, der der Ausbilderprüfung gleichgestellt ist.
8. Ausbilderkurs (§ 29g BAG)
Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und die Befähigung zur praktischen Anwendung dieser Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat mindestens 40 Stunden zu umfassen und wird mit einem Fachgespräch abgeschlossen. Die Teilnahme an Kurs und Fachgespräch ersetzt die Ausbilderprüfung. Das WIFI bietet entsprechende Ausbilderkurse in Form von Tages-, Abend- und Wochenendkursen an.
Neu: WIFI Ausbilderkurs E-Learning: Dabei sind die Kursinhalte von den Teilnehmern im Selbststudium zu erarbeiten und werden an den 4 Präsenzterminen diskutiert. Der Ausbilderkurs E-Learning schließt ebenfalls mit dem Fachgespräch ab, das die Ausbilderprüfung ersetzt.
® Kursanmeldung: WIFI der Wirtschaftskammer Wien, 1180 Wien, Währinger Gürtel 97, Tel. 476 77 DW 5555, Fax DW 5588, E-Mail: kursinfo@wifiwien.at, http://www.wifiwien.at
Der Wiener Arbeitnehmer/-innen Förderungsfonds (WAFF) fördert die Absolvierung des Ausbilderkurses (bis zu € 250) bzw. der Ausbilderprüfung (bis € 100). Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach erfolgreicher Absolvierung des Kurses bzw. der Prüfung vom Lehrbetrieb beim WAFF einzubringen. Formulare finden sich auf der Homepage der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Wien http://wko.at/wien/lehrling im Verzeichnis „Förderungen“ oder können direkt beim WAFF, 2., Nordbahnstraße 36 (Fr. Mag. Christine Klein, Tel. 217 48 DW 624) angefordert werden.
Weiterbildungsmaßnahmen für Ausbilder/-innen mit einer Mindestdauer von 8 Stunden, die nach dem 27.06.2008 begonnen haben, können mit 75% (bis max. 1.000,--) pro Ausbilder/-in pro Kalenderjahr gefördert werden. Formulare erhalten Sie in der Lehrlingsstelle – Förderungen, 3., Rudolf Sallinger – Platz 1, T 514 50 DW 2460, F 514 50 DW 2464, E lehre.foerdern@wkw.at, W www.lehre-foerdern.at oder http://wko.at/wien/lehrling im Verzeichnis „Förderungen“.
10. Ausbilderwechsel (§ 2 Abs. 9 BAG)
Scheidet ein bestellter Ausbilder aus dem Betrieb unvorhergesehen aus, darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Diese Person muss zwar noch nicht die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt haben, dies aber so bald als möglich, spätestens innerhalb von 18 Monaten nachholen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge vorerst jedoch nicht aufgenommen werden. Das Ausscheiden des bisherigen Ausbilders ist binnen 4 Wochen der Lehrlingsstelle mitzuteilen.
11. Gleichgehaltene Prüfungen und Ausbildungen lt. BGBl. II Nr. 262/1998 bzw. II Nr. 478/2005
Gleichgehaltene Prüfungen
· Die Notariatsprüfung;
· Die Fachprüfung für Wirtschaftprüfer und Steuerberater;
· Die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater;
· Die Fachprüfung für Steuerberater;
· Die Rechtsanwaltsprüfung;
· Die Ziviltechnikerprüfung;
· Die Prüfung für den Apothekerberuf;
· Die Unternehmerprüfung;
· Die Meisterprüfung gemäß den Vorschriften des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde;
· Die Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder der Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden;
· Die Richteramtsprüfung;
· Die Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen;
· Die Abschlussprüfung an den Meisterschulen;
· Die Befähigungsprüfung für das Baumeistergewerbe;
· Die Befähigungsprüfung für das Zimmermeistergewerbe;
· Die Befähigungsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe;
· Die Befähigungsprüfung für das Brunnenmeistergewerbe;
· Die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Bauträger;
· Die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Technischen Büros;
· Die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;
· Die Befähigungsprüfung für das Gastgewerbe;
Gleichgehaltene Ausbildungen
· Die Ausbildung an einer mindestens zweijährigen Fachakademie, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde;
· Die Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen, sofern nachgewiesen wird, dass ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde;
· Die Ausbildung an den Meisterschulen für deren erfolgreichen Abschluss gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 20/1998 keine Abschlussprüfung abzulegen war;
· Die Ausbildung an den Meisterklassen.
12. Gleichgehaltene Prüfungen lt. BGBl. Nr. 253/1979
· Die nach Absolvierung des Seminars „Ausbildung der Ausbilder“ vor einer Landesstelle des BFI bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen;
· Die nach Absolvierung eines von einem Landesarbeitsamt veranstalteten und von einer dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft geleiteten Fachkurses für Lehrlingsausbilder vor diesen Stellen bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen;
· Die nach Absolvierung eines von einer dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft und einer Landesinnung der grafischen Gewerbe bzw. des Hauptverbandes der grafischen Unternehmungen Österreichs veranstalteten Fachkurses für Lehrlingsausbilder vor diesen Stellen bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen;
· Die nach Absolvierung eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft veranstalteten Ausbilderkurses vor einem solchen Institut bis 30. Juni 1979 abgelegten Abschlussprüfungen;
· Die am 16. September 1978 vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien für Absolventen des zweijährigen Werkmeisterlehrganges für Maschinenbau durchgeführten Prüfungen;
· Die nach Absolvierung eines von der Steirischen Volkswirtschaftlichen Gesellschaft veranstalteten Intensivseminars für Ausbilder vor dieser Stelle oder vor dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen;
· Die nach Absolvierung des von der Wiener und Niederösterreichischen Volkswirtschaftlichen Gesellschaft in der Zeit vom 16. bis 19. März 1976 veranstalteten Intensivseminars für Ausbilder vor dem Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen;
· Die ab dem Jahre 1977 anlässlich einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1973 bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen, die laut Bestätigung der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) die pädagogisch-methodischen Kenntnisse der Lehrlingsausbildung bzw. die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung zum Gegenstand hatten;
· Die zur erfolgreichen Absolvierung der seit dem Schuljahr 1978/79 geführten „Werkmeisterschule für Berufstätige“ oder des „Werkmeisterlehrganges für Berufstätige“ des Berufsförderungsinstitutes oder einer Kammer für Arbeiter und Angestellte oder des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft abgelegten Prüfungen;
· Die nach Absolvierung des „einjährigen Lehrganges für Betriebsleiter für technische Berufe“ vor dem Berufsförderungsinstitut oder vor einer Kammer für Arbeiter und Angestellte abgelegten Abschlussprüfungen;
· Die nach Absolvierung des „halbjährigen Lehrganges für Mitarbeiterführung und Mitarbeiterausbildung“ vor dem Berufsförderungsinstitut oder vor einer Kammer für Arbeiter und Angestellte abgelegten Abschlussprüfungen;
· Die bei den Österreichischen Bundesbahnen gemäß der Dienstvorschrift für das Unterrichts- und Prüfungswesen (DVA 12) für Bedienstete der Dienstposten der Ordnungsnummern 529, 601, 676 und 776 als Verleihungsvoraussetzung vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen Prüfungen (Ablegung des Besonderen Befähigungsnachweises gemäß Abschnitt C des Anhanges VIII zur DVA 12);
· Die an einer Berufspädagogischen Akademie abgelegten Lehramtsprüfungen für Berufsschulen, die sich auf Unterrichtsgegenstände der Fachgruppe II oder III (§ 2 Abs 1 lit b und lit c der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976, BGBl Nr. 541) erstreckt haben sowie die vor der Errichtung der Berufspädagogischen Akademien abgelegten gleichartigen Prüfungen;
· Die an einer Berufspädagogischen Akademie abgelegten Lehramtsprüfungen für den gewerblichen Fachunterricht, die sich auf Unterrichtsgegenstände der Fachgruppe A oder B einschließlich der Fachrichtungen Bekleidungsgewerbe (§ 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. September 1976, BGBl Nr 541) erstreckt haben sowie die vor der Errichtung der Berufspädagogischen Akademien abgelegten gleichartigen Prüfungen;
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Wir sind für Sie da!
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!
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Lehrlingsstelle der T 514 50 DW 2431, 2434 oder 2436 F
514
50 DW 2426
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