Arbeitszeitaufzeichnungen


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Warnhinweise

Aufzeichnungspflicht für alle Betriebe, Nichteinhaltung – Strafsanktionen

Rechtsgrundlagen

Arbeitszeitgesetz, BGBl. 1969/461 i.d.g.F., § 26

Wichtige Erstinformationen

Überwachung und Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten; Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung sind zu führen.

Details

Was ist aufzuzeichnen?

Der Arbeitgeber hat zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.

 

Besondere Regelung bei Gleitzeit

Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit - vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist vom Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.

 

Aufzeichnungserleichterungen

Für Arbeitnehmer, die

  1. ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und
  2. die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,

sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

In diesen Fällen können die Angaben über die zeitliche Lage der Arbeitszeit(en) und der Ruhepausen innerhalb eines Tages entfallen, es genügen "Saldoaufzeichnungen".

 

Keine Aufzeichnungspflicht bei Ruhepausen

Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 11 entfällt, wenn

  1. durch Betriebsvereinbarung
  1. die Betriebsvereinbarung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 11 vorsieht und

  2. von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.

 

Auskunftspflichten

Die Arbeitgeber haben der Arbeitsinspektion und deren Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu geben.

Aufgrund dieser Vorschrift genügt es nicht, auf irgendwelche im vorhinein festgesetzten fixen Arbeitszeiten im Lohnkontoblättern hinzuweisen. Die Auffassung, dass die generelle Festlegung von Tagesarbeitszeiten die Führung von Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit entbehrlich mache, findet im Arbeitszeitgesetz keine Deckung.

 

Aufzeichnungsunterlagen

In welcher Art und Weise konkret die Aufzeichnungen zu erfolgen haben, darüber gibt das Gesetz keine Auskunft. Formulare für Arbeitszeitaufzeichnungen können beim zuständigen Arbeitsinspektorat angefordert sowie bei den Wirtschaftskammern Auskünfte hierüber eingeholt werden.

 

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© Letzte Aktualisierung: Februar 2004

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