Ruhepausen


Rechtsgrundlagen
Wichtige Erstinformationen
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Rechtsgrundlagen

§ 11 AZG

Wichtige Erstinformationen

Ruhepausen während der Arbeitszeit sind zwingend vorgeschrieben und sind vom Arbeitgeber zu beachten.

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Grundsatz

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.

 

andere Verteilung

Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden.

 

Betriebsvereinbarung - Arbeitsinspektorat

Eine andere Teilung der Ruhepausen kann aus obigen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepausen muss mindestens zehn Minuten betragen.

Weiters kann die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

Ferner kann das Arbeitsinspektorat für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten (z.B. Fließbandarbeiten) über obige Bestimmungen hinausgehende Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert.

 

Ruhepause keine Arbeitszeit

Die Ruhepause dient der Regenerierung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Während der Ruhepause braucht der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich für sie bereitzuhalten, er kann über diese Zeit frei verfügen. Aus dem Umstand, dass die Pause nicht zur Arbeitszeit gehört, ergibt sich auch, dass sie von bestimmten gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen, unbezahlt ist.

 

Zusätzliche Ruhepausen

 

Nachtschwerarbeit

Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes leisten, gibt es spezielle Pausenregelungen.

 

Aufzeichnungspflicht

§ 26 AZG

 

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© Letzte Aktualisierung: Februar 2004

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