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Wie bereits in der Wiener Wirtschaft Nr. 49 vom
6.12.2002, Service-Seite 4, berichtet, traten mit 1.1.2003
die neuen Rechnungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes in
Kraft. Das Bundesministerium für Finanzen hat nun
etwaige im Zusammenhang mit den zusätzlichen
Rechnungsmerkmalen auftretende Fragen in einem Erlass
näher erläutert. Die wichtigsten nun feststehenden
Details werden nachfolgend dargestellt.
Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten?
Grundsätzlich müssen Rechnungen seit 1.1.2003
folgende zusätzliche Angaben auf jeden Fall
enthalten:
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) des
Unternehmens
Ausstellungsdatum
Fortlaufende Nummer
Anzuwendender Steuersatz
Einen Hinweis auf eventuelle
Steuerbefreiungen
Einen entsprechenden Hinweis bei Anwendung der
Differenzbesteuerung (beispielsweise in Branchen wie dem
Antiquitätenhandel)
Die spezifizierten Bestimmungen im Detail:
1. Fortlaufende Nummerierung
Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder
mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig zu
vergeben sind, zu enthalten. Auch Buchstaben sind im Rahmen
der fortlaufenden Nummerierung zulässig, sofern das
Erfordernis der fortlaufenden Bezeichnung damit
gewährleistet ist.
Kleinbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von
maximal 150,- E brutto) können in die fortlaufende
Nummerierung einbezogen werden. Eine gesetzliche
Verpflichtung dafür besteht jedoch nicht.
Der Zeitpunkt des Beginns der Durchnummerierung kann frei
gewählt werden, muss jedoch systematisch sein (ein
täglicher Nummernbeginn wäre beispielsweise auch
zulässig). Weiters sind bei der Nummerierung
verschiedene Rechnungskreise (z.B. pro Filiale,
Betriebsstätte, Bestandsobjekt oder Registrierkasse)
möglich. Verschiedene Vertriebssysteme, Warengruppen
oder Leistungsprozesse können auch als eigene
Rechnungskreise angesehen werden. Auch hier muss die
Zuordnung jedoch eindeutig sein.
Bei ausländischen Unternehmen ist für
inländische Umsätze ein eigener Rechnungskreis
erforderlich. Weiters ist bei Konzernunternehmen für
jedes Unternehmen ein eigener Rechnungskreis notwendig,
sofern keine Organschaft vorliegt.
2. Umsatzsteueridentifikationsnummer
Die Verpflichtung zur Angabe der UID-Nr. auf der Rechnung
entfällt, wenn der Unternehmer im Inland Lieferungen
und sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf
Vorsteuerabzug nicht besteht. Diese Regelung hat unter
anderem Bedeutung für Kleinunternehmer (Unternehmer,
die Jahresumsätze bis zu 22.000,- E tätigen), die
aufgrund des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer
befreit sind, jedoch andererseits auch kein Recht auf einen
Vorsteuerabzug haben. Die Regelung kommt nicht zu tragen,
wenn der Unternehmer auf die Kleinunternehmerbefreiung
freiwillig verzichtet hat (mittels
Regelbesteuerungsantrag).
Die UID-Nr. muss zum Zeitpunkt der Vornahme des
Vorsteuerabzuges vorliegen. Wird sie erst später
ergänzt, steht der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt
zu, in dem die UID-Nr. dem Leistungsempfänger
vorliegt.
3. Anzahlungsrechnungen und Gutschriften
Die neuen Rechnungserfordernisse gelten auch für
Anzahlungen und Gutschriften, nicht jedoch für
Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis maximal 150,- E
brutto), Fahrausweise und Belege im
Reisegepäcksverkehr.
4. Überprüfung der Rechnungsmerkmale durch
den Leistungsempfänger
Das Vorliegen der zusätzlichen Rechnungsmerkmale ist
grundsätzlich Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
beim Leistungsempfänger. Als positiv kann die
gesetzlich erfolgte Spezifizierung angesehen werden, dass
der Leistungsempfänger die fortlaufende Nummerierung
jedoch nicht zu überprüfen hat. Weiters kann bis
auf Weiteres von der Überprüfung der inhaltlichen
Richtigkeit der UID-Nr. Abstand genommen werden.
5. Rechnungsberichtigungen
Wird eine Rechnung berichtigt und dabei dieselbe
Rechnungsnummer verwendet, so muss ein Hinweis erfolgen,
dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird eine
neue Rechnungsnummer vergeben, muss auf die
ursprüngliche Rechnung und deren Nummer verwiesen
werden.
6. Erleichterungen für Rechnungen bis 300,- E
für das Jahr 2003
Für das Jahr 2003 gibt es die spezielle
Erleichterung, dass Rechnungen bis zu einem Entgelt von
300,- E die zusätzlichen Rechnungsmerkmale nicht
aufweisen müssen (der Begriff Entgelt bezeichnet den
Rechnungsbetrag ohne USt).
7. Hinweis auf Steuersatz und Steuerbefreiung
Nach den neuen Bestimmungen müssen Rechnungen auch
einen Hinweis auf den anzuwendenden Steuersatz und bei
Vorliegen einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf eben diese
enthalten. Der Hinweis auf die Steuerbefreiung kommt z.B.
bei steuerfreien Ausfuhrumsätzen oder bei Rechnungen,
die von Kleinunternehmern ausgestellt werden, zur Anwendung.
Die Anführung der gesetzlichen Bestimmung ist nicht
erforderlich.
8. Rechnungen bei Dauerschuldverhältnissen
Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer
eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet. Es ist
nicht erforderlich, dass auf der Urkunde die Bezeichnung
Rechnung steht. Somit werden auch Verträge als
Rechnungen anerkannt, wenn diese alle Rechnungserfordernisse
des Umsatzsteuergesetzes erfüllen.
Da in den zum 1.1.2003 bestehenden
Dauerschuldverträgen die zusätzlichen
Rechnungsmerkmale meist nicht enthalten sein werden,
können die erforderlichen Ergänzungen in diesem
Fall durch Ausstellung einer "Vorausrechnung" im Jänner
2003 vorgenommen werden, die alle erforderlichen Merkmale
enthält. Ändern sich die ausgewiesenen Werte
(Erhöhung der Betriebskosten, Indexanpassung usw.), ist
eine neue "Vorausrechnung" auszustellen.
Liegt ein Vertrag (oder eine "Vorausrechnung") über
ein Dauerschuldverhältnis vor, der alle erforderlichen
Rechnungsmerkmale enthält, kann der Vorsteuerabzug
entsprechend den geleisteten Zahlungen vorgenommen werden.
Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung aufgrund einer solchen
Rechnung ist nicht zulässig.
Den vollständigen Text des Erlasses können Sie
im Internet unter www.bmf.gv.at - "Steuern" -
"Umsatzsteuer" - "Erlässe" - "Änderungen der
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - Rechnungslegung auf Grund des
2. Abgabenänderungsgesetzes 2002" abrufen.
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