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Was tun, wenn der Geschäftspartner nicht bezahlt?
Mit dieser Frage muss sich so mancher Selbständiger
irgendwann im Laufe seines unternehmerischen Daseins
auseinandersetzen. Neben der Achtsamkeit in Detailfragen vor
dem Abschluss eines Vertrages sollte man auch wissen, welche
rechtlichen Schritte man einleiten kann, wenn der
Auftraggeber nicht zahlt.
Vertragliche Möglichkeiten und gesetzliche
Sicherheiten
Der für den leistenden Geschäftspartner
(Verkäufer/Auftragnehmer) sicherste Weg ist
natürlich die Vorausbezahlung der Leistung durch den
Empfänger. Meist ist dies jedoch vertraglich schwer
durchsetzbar. Die Leistung einer Anzahlung bietet in der
Praxis aber zumindest eine teilweise Sicherheit, wenn auch
ein gewisses Restrisiko bestehen bleibt: Hatte der Partner
bei Vertragsabschluss bereits Kenntnis von der
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder war er
fahrlässig in Unkenntnis, könnte der
Masseverwalter bei einem anschließenden Konkurs den
erhaltenen Betrag unter Umständen wieder
zurückfordern ("Anfechtung"). Leistungen hingegen, die
"Zug um Zug" gegen Erhalt der Gegenleistung erbracht werden,
erweisen sich im Regelfall als anfechtungsfest.
Eine weitere, in der Praxis häufig gewählte
Klausel ist der sogenannte "Eigentums-vorbehalt" ("Die Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des
Verkäufers."). Im Falle der Insolvenz des
Geschäftspartners darf der Gläubiger die Sache aus
der Konkursmasse herausfordern ("Aussonderungsrecht").
Besonders wichtig für den Eigentumsvor-behalt oder
andere vertragliche Klauseln ist die Tatsache, dass der
Vertragspartner der Klausel zustimmen muss - ein Vermerk
erst auf der Rechnung kommt zu spät und reicht hier
nicht aus. Der Hinweis sollte bereits im Angebot stehen.
Findet sich der Vermerk in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, sollte im Angebot ein deutlicher
Hinweis darauf erfolgen. Der Geschäftspartner muss
jederzeit die Möglichkeit haben, diese Bedingungen zu
erhalten. Finden sich in diesen Bedingun-gen besonders
überraschende Klauseln, empfiehlt es sich, diese
grafisch hervorzuheben.
Eine andere Möglichkeit bietet das
Zurückbehaltungsrecht. Dieses ist gesetzlich verankert,
eine Vereinbarung ist nicht vonnöten: Bei
Werkverträgen darf der Auftragnehmer die zur
Bearbeitung übergebene Sache so lange
zurückbehalten, bis der säumige Auftraggeber
seiner Zahlung nachgekommen ist.
Auch bei den gesetzlichen Verzugszinsen gilt es einiges
zu beachten. Aufgrund einer neuen EU-Richtlinie gab es mit
1. August 2002 eine beträchtliche Erhöhung: Statt
fünf Prozent stehen einem Vertragspartner im Falle des
Verzugs nun laut Gesetz acht Prozent über dem
jeweiligen Basiszinsatz (derzeit 2,2 Prozent, abrufbar unter
http://zinsklauseln.oenb.at/) zu. Im Gesamten ergibt dies
einen Jahreszinssatz inklusive Basiszinssatz von 10,2
Prozent. Vertraglich kann auch eine andere Höhe
vereinbart werden.
Wenn der andere Vertragspartner mit seiner Leistung im
Verzug ist, könnte der Gläubiger bei
Termingeschäften nach Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten (Richtlinie: ca. 14
Tage). Termingeschäfte sind solche, bei denen kein
genau einzuhaltender Termin angegeben wurde (also z.B.
"Lieferung in der 10. Kalenderwoche").
Bei Fixgeschäften verfällt der Vertrag
automatisch, ohne dass es einer Nachfristset-zung bedarf.
Ein Beispiel hierfür wäre die Lieferung von
Ostersüßigkeiten für einen Handelsbetrieb
nach Ostern. In diesem Fall müsste dem Lieferanten
schon von der Natur des Geschäftes her bewusst sein,
dass bei Lieferung nach Ostern der Käufer kein
Interesse mehr an der Ware hat.
Vor allem bei internationalen Geschäften erlangt die
Vereinbarung des Gerichts-standes eine besondere Bedeutung.
Die Gerichtsstandsklausel (z.B.: "Als Gericht wird das BG
für Handelssachen Wien/HG Wien vereinbart") sollte am
besten separat unterfertigt werden. Doch auch wenn
österreichischer Gerichtsstand besteht, könnte
unter Umständen ausländisches Recht zur Anwendung
kommen. Es empfiehlt sich daher die konkrete Verein-barung
des österreichischen Rechts.
Zahlt der Geschäftspartner trotz mehrmaliger Mahnung
- allenfalls unter Zuhilfe-nahme eines Inkassoinstitutes -
nicht, bleibt als letzter Schritt die gerichtliche Klage:
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist grundsätzlich
das Gericht des Beklagten zuständig. Bis zu einem
Streitwert von 4.000,- E ist es nicht notwendig, einen
Anwalt zu bevollmächtigen, über diesem Betrag
besteht Anwaltspflicht. Das im Gegensatz zu anderen
Gerichtsverfahren einfachere und in der Abwicklung raschere
"Mahnverfahren" kann im bezirksgerichtlichen Verfahren bis
zu einem Streitwert von 10.000,- E in Anspruch genommen
werden. Mit der letzten Zivilverfahrensnovelle wurde das
Mahnverfahren auch auf das landesgerichtliche Verfahren bis
zu einem Streitwert von 30.000,- E (für
Geldforderungen) ausgeweitet. Dabei besteht auf jeden Fall
Anwaltspflicht.
Die siegreiche Partei hat natürlich An-spruch sowohl
auf Ersatz der eingeklagten Forderung als auch auf die
Zinsen und die Kosten für Gerichtsgebühren und
Anwalt. Das alte Sprichwort "Wo nichts zu holen ist, hat der
Kaiser sein Recht verloren" hat in der Praxis jedoch immer
noch große Bedeutung. Dies zeigt sich besonders bei
einer Insolvenz.
Insolvenz des Geschäftspartners
Im Insolvenzfall ist es für den Gläubiger von
Bedeutung, die Konkursforderung anzumelden. Der
Masseverwalter kann im Gegenzug die Forderung anerkennen
oder bestreiten. Anerkannte Forderungen ge-währen auch
nach Aufhebung des Konkurses für die Dauer von 30
Jahren einen Exekutionstitel gegen den Schuldner. Dies kann
für den Fall von Bedeutung sein, wenn der Schuldner
später wieder zu einem Vermögen oder Einkommen
kommt. Denn im Konkurs, der nicht in einem Zwangsausgleich
oder erfolgreichen "Privatkonkurs" endet, bleiben die nicht
bezahlten Schulden zuzüglich der Zinsen auch nach der
Konkursaufhebung aufrecht. Für die Forderungsanmeldung
gibt es beim Handelsgericht Wien (Riemergasse 7, 1010 Wien,
Tel.: 515 28-0) ein Merkblatt. Unabhängig von der
Höhe der Forderung betragen die Gerichtsgebühren
derzeit 17,- E.
Versäumt der Gläubiger die Anmeldung der
Forderung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist, gibt
es zwar die Möglichkeit einer nachträglichen
Anmeldung, doch muss im Regelfall der Gläubiger die
dadurch entstandenen Kosten tragen.
Eine Insolvenz (Konkurs, Ausgleich) eines Unternehmens
wird im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at
veröffentlicht. Ab Eröffnung des Konkurses darf
schuldbefreiend nur mehr an den vom Gericht bestellten
Masseverwalter bezahlt werden. Bei irrtümlicher Zahlung
nach Konkurseröffnung an den Schuldner (der ab
Konkurseröffnung "Gemeinschuldner" genannt wird)
besteht daher die Gefahr, dass nochmals an die Masse
geleistet werden muss.
Im Konkursfall wird das gesamte schuldnerische
Vermögen auf die Gläubiger aufgeteilt. Im
Regelfall ist die Quote relativ gering. Das Gericht
entscheidet im Zu-sammenwirken mit dem Masseverwalter und
den Gläubigern, ob das Unternehmen (befristet)
weitergeführt, geschlossen oder verwertet wird. Wird
das Unternehmen im Konkurs vom Masseverwalter verkauft,
besteht für den Erwerber keine Haftung für die
bestehenden Schulden.
Nur bei einem Zwangsausgleich (als Teil des
Konkursverfahrens) oder bei einem gerichtlichen Ausgleich
sind Mindestquoten vorgeschrieben, wobei die Mehrheit der
bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger zustimmen muss.
Wird der gerichtliche Ausgleich (Mindestquote von 40
Prozent) oder Zwangsausgleich (Mindestquote von 20 Prozent)
angenommen und vom Gericht bestätigt, wird der
Schuldner bei fristgerechter Zahlung von der
Restverbindlichkeit befreit. Die Haftung etwaiger
Bürgen bleibt in vollem Umfang aufrecht.
Nicht stimmberechtigt sind die "Aus- oder
Absonderungsberechtigten" im Ausmaß ihrer
Sicherstellung - also Gläubiger, die vorzugsweise
befriedigt werden. Das sind beispielsweise durch Hypotheken,
sonstige Pfandrechte oder einen Eigentumsvor-behalt
besicherte Gläubiger. Innerhalb von 60 Tagen vor
Insolvenzeröffnung erwirkte gerichtliche Pfandrechte
erlöschen allerdings - mit Ausnahme von Pfandrechten,
welche für öffentliche Abgaben begründet
sind. Ansonsten gibt es keine vorzugsweise Behandlung von
Sozialversicherung oder Finanz. Der "klassenlose Konkurs"
wurde schon vor längerer Zeit eingeführt.
Eine andere Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu
erlangen, gibt es für natürliche Personen im
Rahmen des "Privatkonkurses". Für eine
Restschuldbefreiung gibt es verschiedene Verfahrensarten.
Aus Sicht des Gläubigers ist insbesondere eine
Geltendmachung von Forderungen aus einer vertraglichen
Verpfändung eines Entgeltanspruches wichtig: Macht der
Gläubiger das Pfandrecht auf die Forderung nicht
spätestens bei der Abstimmung über den
"Zahlungsplan" (ein Verfahren im Rahmen des Privatkonkurses)
geltend, erlischt dieses Pfandrecht grundsätzlich.
Ansonsten würde ein derartiges vertragliches Pfandrecht
auch noch zwei Jahre nach Konkurseröffnung aufrecht
bleiben - so lange könnte sich also dieser
Gläubiger etwa aus dem pfändbaren Teil des
Entgeltes des Schuldners befriedigen, wenn nicht andere
Gläubiger im Rang vorgehen.
Buchtipp
Feuchtinger/Lesigang: Neuerscheinung
"Praxisleitfaden Insol-venzrecht"
Linde-Verlag (www.lindeverlag.at)
280 Seiten, 38,- E
Das Buch behandelt ein breites Spektrum der
"Querschnittsmaterie" Insolvenzrecht in einer auch für
Nicht-Juristen verständlichen Form. Aus der Sicht
zweier Praktiker werden Konkurs- und Ausgleichsrecht
inklusive des "Privatkonkurses" und des
außergerichtlichen Ausgleiches dargestellt,
steuerrechtliche Fragen in Zusammenhang mit einer Insolvenz
erläutert und viele Fragen zu straf- und
gewerberechtlichen Themen beantwortet.
Eine Vielzahl an Praxisbeispielen, Warnhinweisen,
Musterformularen und -formulierungen gewährt gute
Verständlich-keit und Lesbarkeit.
Die Bearbeitung der Problemstellungen erfolgt sowohl aus
Sicht des Schuldners als auch aus der Sicht des
Gläubigers. Der juristisch versierte Leser findet hier
die aktuelle Rechtslage (Stand Jänner 2003) anhand der
neuesten Judikatur und Literatur sowie eigenständige
juristische Interpretationen der Autoren zu noch nicht
eindeutig geklärten Rechtsfragen.
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