Nr. 04 • 2003 • SERVICE• Seite 2

Auf der sicheren Seite

Manchmal gehören Probleme mit der Zahlungsmoral der Geschäftspartner leider zum Unternehmerleben. Hier erhalten Sie wichtige Praxishinweise, welche Absicherungen zu treffen sind und wie man sich bei Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners am besten verhält.

Was tun, wenn der Geschäftspartner nicht bezahlt? Mit dieser Frage muss sich so mancher Selbständiger irgendwann im Laufe seines unternehmerischen Daseins auseinandersetzen. Neben der Achtsamkeit in Detailfragen vor dem Abschluss eines Vertrages sollte man auch wissen, welche rechtlichen Schritte man einleiten kann, wenn der Auftraggeber nicht zahlt.

Vertragliche Möglichkeiten und gesetzliche Sicherheiten

Der für den leistenden Geschäftspartner (Verkäufer/Auftragnehmer) sicherste Weg ist natürlich die Vorausbezahlung der Leistung durch den Empfänger. Meist ist dies jedoch vertraglich schwer durchsetzbar. Die Leistung einer Anzahlung bietet in der Praxis aber zumindest eine teilweise Sicherheit, wenn auch ein gewisses Restrisiko bestehen bleibt: Hatte der Partner bei Vertragsabschluss bereits Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder war er fahrlässig in Unkenntnis, könnte der Masseverwalter bei einem anschließenden Konkurs den erhaltenen Betrag unter Umständen wieder zurückfordern ("Anfechtung"). Leistungen hingegen, die "Zug um Zug" gegen Erhalt der Gegenleistung erbracht werden, erweisen sich im Regelfall als anfechtungsfest.

Eine weitere, in der Praxis häufig gewählte Klausel ist der sogenannte "Eigentums-vorbehalt" ("Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers."). Im Falle der Insolvenz des Geschäftspartners darf der Gläubiger die Sache aus der Konkursmasse herausfordern ("Aussonderungsrecht").

Besonders wichtig für den Eigentumsvor-behalt oder andere vertragliche Klauseln ist die Tatsache, dass der Vertragspartner der Klausel zustimmen muss - ein Vermerk erst auf der Rechnung kommt zu spät und reicht hier nicht aus. Der Hinweis sollte bereits im Angebot stehen. Findet sich der Vermerk in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sollte im Angebot ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen. Der Geschäftspartner muss jederzeit die Möglichkeit haben, diese Bedingungen zu erhalten. Finden sich in diesen Bedingun-gen besonders überraschende Klauseln, empfiehlt es sich, diese grafisch hervorzuheben.

Eine andere Möglichkeit bietet das Zurückbehaltungsrecht. Dieses ist gesetzlich verankert, eine Vereinbarung ist nicht vonnöten: Bei Werkverträgen darf der Auftragnehmer die zur Bearbeitung übergebene Sache so lange zurückbehalten, bis der säumige Auftraggeber seiner Zahlung nachgekommen ist.

Auch bei den gesetzlichen Verzugszinsen gilt es einiges zu beachten. Aufgrund einer neuen EU-Richtlinie gab es mit 1. August 2002 eine beträchtliche Erhöhung: Statt fünf Prozent stehen einem Vertragspartner im Falle des Verzugs nun laut Gesetz acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinsatz (derzeit 2,2 Prozent, abrufbar unter http://zinsklauseln.oenb.at/) zu. Im Gesamten ergibt dies einen Jahreszinssatz inklusive Basiszinssatz von 10,2 Prozent. Vertraglich kann auch eine andere Höhe vereinbart werden.

Wenn der andere Vertragspartner mit seiner Leistung im Verzug ist, könnte der Gläubiger bei Termingeschäften nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten (Richtlinie: ca. 14 Tage). Termingeschäfte sind solche, bei denen kein genau einzuhaltender Termin angegeben wurde (also z.B. "Lieferung in der 10. Kalenderwoche").

Bei Fixgeschäften verfällt der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Nachfristset-zung bedarf. Ein Beispiel hierfür wäre die Lieferung von Ostersüßigkeiten für einen Handelsbetrieb nach Ostern. In diesem Fall müsste dem Lieferanten schon von der Natur des Geschäftes her bewusst sein, dass bei Lieferung nach Ostern der Käufer kein Interesse mehr an der Ware hat.

Vor allem bei internationalen Geschäften erlangt die Vereinbarung des Gerichts-standes eine besondere Bedeutung. Die Gerichtsstandsklausel (z.B.: "Als Gericht wird das BG für Handelssachen Wien/HG Wien vereinbart") sollte am besten separat unterfertigt werden. Doch auch wenn österreichischer Gerichtsstand besteht, könnte unter Umständen ausländisches Recht zur Anwendung kommen. Es empfiehlt sich daher die konkrete Verein-barung des österreichischen Rechts.

Zahlt der Geschäftspartner trotz mehrmaliger Mahnung - allenfalls unter Zuhilfe-nahme eines Inkassoinstitutes - nicht, bleibt als letzter Schritt die gerichtliche Klage: Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist grundsätzlich das Gericht des Beklagten zuständig. Bis zu einem Streitwert von 4.000,- E ist es nicht notwendig, einen Anwalt zu bevollmächtigen, über diesem Betrag besteht Anwaltspflicht. Das im Gegensatz zu anderen Gerichtsverfahren einfachere und in der Abwicklung raschere "Mahnverfahren" kann im bezirksgerichtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert von 10.000,- E in Anspruch genommen werden. Mit der letzten Zivilverfahrensnovelle wurde das Mahnverfahren auch auf das landesgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von 30.000,- E (für Geldforderungen) ausgeweitet. Dabei besteht auf jeden Fall Anwaltspflicht.

Die siegreiche Partei hat natürlich An-spruch sowohl auf Ersatz der eingeklagten Forderung als auch auf die Zinsen und die Kosten für Gerichtsgebühren und Anwalt. Das alte Sprichwort "Wo nichts zu holen ist, hat der Kaiser sein Recht verloren" hat in der Praxis jedoch immer noch große Bedeutung. Dies zeigt sich besonders bei einer Insolvenz.

Insolvenz des Geschäftspartners

Im Insolvenzfall ist es für den Gläubiger von Bedeutung, die Konkursforderung anzumelden. Der Masseverwalter kann im Gegenzug die Forderung anerkennen oder bestreiten. Anerkannte Forderungen ge-währen auch nach Aufhebung des Konkurses für die Dauer von 30 Jahren einen Exekutionstitel gegen den Schuldner. Dies kann für den Fall von Bedeutung sein, wenn der Schuldner später wieder zu einem Vermögen oder Einkommen kommt. Denn im Konkurs, der nicht in einem Zwangsausgleich oder erfolgreichen "Privatkonkurs" endet, bleiben die nicht bezahlten Schulden zuzüglich der Zinsen auch nach der Konkursaufhebung aufrecht. Für die Forderungsanmeldung gibt es beim Handelsgericht Wien (Riemergasse 7, 1010 Wien, Tel.: 515 28-0) ein Merkblatt. Unabhängig von der Höhe der Forderung betragen die Gerichtsgebühren derzeit 17,- E.

Versäumt der Gläubiger die Anmeldung der Forderung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Frist, gibt es zwar die Möglichkeit einer nachträglichen Anmeldung, doch muss im Regelfall der Gläubiger die dadurch entstandenen Kosten tragen.

Eine Insolvenz (Konkurs, Ausgleich) eines Unternehmens wird im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at veröffentlicht. Ab Eröffnung des Konkurses darf schuldbefreiend nur mehr an den vom Gericht bestellten Masseverwalter bezahlt werden. Bei irrtümlicher Zahlung nach Konkurseröffnung an den Schuldner (der ab Konkurseröffnung "Gemeinschuldner" genannt wird) besteht daher die Gefahr, dass nochmals an die Masse geleistet werden muss.

Im Konkursfall wird das gesamte schuldnerische Vermögen auf die Gläubiger aufgeteilt. Im Regelfall ist die Quote relativ gering. Das Gericht entscheidet im Zu-sammenwirken mit dem Masseverwalter und den Gläubigern, ob das Unternehmen (befristet) weitergeführt, geschlossen oder verwertet wird. Wird das Unternehmen im Konkurs vom Masseverwalter verkauft, besteht für den Erwerber keine Haftung für die bestehenden Schulden.

Nur bei einem Zwangsausgleich (als Teil des Konkursverfahrens) oder bei einem gerichtlichen Ausgleich sind Mindestquoten vorgeschrieben, wobei die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger zustimmen muss. Wird der gerichtliche Ausgleich (Mindestquote von 40 Prozent) oder Zwangsausgleich (Mindestquote von 20 Prozent) angenommen und vom Gericht bestätigt, wird der Schuldner bei fristgerechter Zahlung von der Restverbindlichkeit befreit. Die Haftung etwaiger Bürgen bleibt in vollem Umfang aufrecht.

Nicht stimmberechtigt sind die "Aus- oder Absonderungsberechtigten" im Ausmaß ihrer Sicherstellung - also Gläubiger, die vorzugsweise befriedigt werden. Das sind beispielsweise durch Hypotheken, sonstige Pfandrechte oder einen Eigentumsvor-behalt besicherte Gläubiger. Innerhalb von 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung erwirkte gerichtliche Pfandrechte erlöschen allerdings - mit Ausnahme von Pfandrechten, welche für öffentliche Abgaben begründet sind. Ansonsten gibt es keine vorzugsweise Behandlung von Sozialversicherung oder Finanz. Der "klassenlose Konkurs" wurde schon vor längerer Zeit eingeführt.

Eine andere Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen, gibt es für natürliche Personen im Rahmen des "Privatkonkurses". Für eine Restschuldbefreiung gibt es verschiedene Verfahrensarten. Aus Sicht des Gläubigers ist insbesondere eine Geltendmachung von Forderungen aus einer vertraglichen Verpfändung eines Entgeltanspruches wichtig: Macht der Gläubiger das Pfandrecht auf die Forderung nicht spätestens bei der Abstimmung über den "Zahlungsplan" (ein Verfahren im Rahmen des Privatkonkurses) geltend, erlischt dieses Pfandrecht grundsätzlich. Ansonsten würde ein derartiges vertragliches Pfandrecht auch noch zwei Jahre nach Konkurseröffnung aufrecht bleiben - so lange könnte sich also dieser Gläubiger etwa aus dem pfändbaren Teil des Entgeltes des Schuldners befriedigen, wenn nicht andere Gläubiger im Rang vorgehen.

 

Buchtipp

Feuchtinger/Lesigang: Neuerscheinung
"Praxisleitfaden Insol-venzrecht"
Linde-Verlag (www.lindeverlag.at)
280 Seiten, 38,- E 

Das Buch behandelt ein breites Spektrum der "Querschnittsmaterie" Insolvenzrecht in einer auch für Nicht-Juristen verständlichen Form. Aus der Sicht zweier Praktiker werden Konkurs- und Ausgleichsrecht inklusive des "Privatkonkurses" und des außergerichtlichen Ausgleiches dargestellt, steuerrechtliche Fragen in Zusammenhang mit einer Insolvenz erläutert und viele Fragen zu straf- und gewerberechtlichen Themen beantwortet.

Eine Vielzahl an Praxisbeispielen, Warnhinweisen, Musterformularen und -formulierungen gewährt gute Verständlich-keit und Lesbarkeit.

Die Bearbeitung der Problemstellungen erfolgt sowohl aus Sicht des Schuldners als auch aus der Sicht des Gläubigers. Der juristisch versierte Leser findet hier die aktuelle Rechtslage (Stand Jänner 2003) anhand der neuesten Judikatur und Literatur sowie eigenständige juristische Interpretationen der Autoren zu noch nicht eindeutig geklärten Rechtsfragen.

Nähere Auskünfte:

Tel.: 514 50-

- Mag. Andreas Berger, DW 1434

- Dr. Günther Feuchtinger, DW 1263

- Mag. Hanifnia-Holly, DW 1797

- Mag. Irmgard Tittl, DW 1796

 

- Justiz Ediktsdatei:

Bekanntmachung der Insolvenz (Ausgleich, Konkurs) eines Unternehmens unter:

www.edikte.justiz.gv.at

- Zinsänderungsklauseln:

abrufbar unter: http://zinsklauseln.oenb.at/

z0304s02

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