Nr. 6 • 2003 • SERVICE• Seite 2

Neue Forschungsförderung

Forschungsfreibetrag und Forschungsprämie: Verbesserte Rahmenbedingungen für betriebliche Forschung und Entwicklung sollen Innovationen fördern und die Wirtschaft stärken.

Wie bereits berichtet, brachte das Konjunkturbelebungsgesetz 2002 viele Vorteile für Betriebe. Durch die Einführung der Forschungsprämie und des Forschungsfreibetrages für Forschung und experimentelle Entwicklung sollen Innovationen gefördert und die Wirtschaft gestärkt werden. Welche Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes als "förderungswürdig" gelten, legte das Bundesministerium für Finanzen kürzlich fest.

Die Wirtschaftskammer Wien hat sich seit jeher für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Forschung und Entwicklung eingesetzt, um den Wirtschaftsstandort Österreich abzusichern und zu stärken. Insbesondere im Hinblick auf die für 2004 zu erwartende Erweiterung der EU verdient die Förderung von Forschung und Innovation besonderes Augenmerk.

Dementsprechend positiv ist also zu bewerten, dass - im Rahmen des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002 - im Bereich der Einkommensteuer die Einführung einer Forschungsprämie sowie eines Forschungsfreibetrages für betriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung beschlossen wurde.

Rückwirkend mit 1. Jänner 2002 wurden ein Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) in der Höhe von zehn Prozent (seit 1. Jänner 2003: 15 Prozent) sowie eine Forschungsprämie gemäß § 108c EStG in der Höhe von drei Prozent (seit 1. Jänner 2003: fünf Prozent) der Aufwendungen bzw. Ausgaben für die Forschung und experimentelle Entwicklung ("F&E") eingeführt.

 

Bemessungsgrundlage

Welche Ausgaben sind also für den Forschungsfreibetrag und die Forschungsprämie relevant?

Zum einen sind es die Löhne und Gehälter der im Bereich F&E beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen wie zum Beispiel freiwillige Sozialleistungen. Bei nicht ausschließlicher Beschäftigung in Forschung und Entwicklung werden die anteiligen Ausgaben herangezogen.

Weiters werden unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, soweit sie nachhaltig der Forschung und Entwicklung dienen, in die Berechnung miteinbezogen. Außerdem zählen Finanzierungsaufwendungen, wenn sie auf F&E entfallen, sowie zuordenbare Gemeinkosten dazu. Aufwendungen und Ausgaben, welche extern an Dritte vergeben werden (Auftragsforschung), sowie solche zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG sind keine Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Verordnung.

Analog zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 2002 hinsichtlich der Forschungsaufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG ist außerdem davon auszugehen, dass steuerfrei bezogene Förderungen (Subventionen) die Bemessungsgrundlage für Forschungsprämie sowie Forschungsfreibetrag senken, wenn sie in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang mit Aufwendungen für konkrete Forschungsprojekte stehen.

 

Welche Tätigkeiten fallen unter Forschung und experimentelle Entwicklung?

F&E im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG umfasst "schöpferische Tätigkeiten im naturwissenschaftlich-technischen oder im sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden darauf abzielen, den Stand des Wissens zu vermehren und neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten".

Erfasst sind die Bereiche Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung und fehlgeschlagene F&E in den genannten Bereichen.

Folgende Tätigkeiten fallen grundsätzlich nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung: Datensammlungen, Dokumentationen, Industrial Design, Industrielles Engineering, Lizenzarbeiten, Marktforschung, Nachbetreuung und Fehlerbehebung, Patentarbeiten, Pilotanlagen, Prototypen, Routinetests, Standardisierungsarbeiten sowie Versuchsproduktion - Ausnahmen sind möglich.

In der Regel fällt der Bereich Software ebenfalls in die Gruppe der nichtgeförderten Tätigkeiten, hier gibt es aber Ausnahmen: Die Entwicklung von Software ist - unabhängig davon, ob sie Teil eines Projektes oder Endproduktes ist - nur dann der F&E zuzuordnen, wenn sie zu Problemlösungen beiträgt, die einen wissenschaftlichen und (oder) technologischen Fortschritt darstellen. Das Ziel des Projektes muss in der Klärung bzw. Beseitigung einer wissenschaftlichen und (oder) technologischen Unsicherheit bestehen und auf systematischer wissenschaftlicher Basis verfolgt werden. Die routinemäßige Herstellung von Software (Standard- und Individualsoftware) stellt keine F&E dar, ebensowenig der Einsatz bereits vorhandener Software für eine neue Anwendung. Weicht eine derartige Anwendung signifikant von bisherigen Lösungen ab und löst sie ein Problem von allgemeiner Relevanz, dann ist sie allerdings der F&E zuzuordnen. Insbesondere betrifft diese Regelung folgende Software-Entwicklungen:

• Neue Lehrsätze oder Algorithmen auf dem Gebiet der theoretischen Computerwissenschaften

• Die Entwicklung von Betriebssystemen, Programmiersprachen, Datenverwaltungssystemen, Kommunikationssoftware, Zugangstechniken und Werkzeugen zur Software-Entwicklung

• Die Entwicklung von Internet-Technologien

• Forschung zu Methoden der Entwicklung, Anwendung, Schutz und Speicherung von Software

• Software-Entwicklungen, die allgemeine Fortschritte auf dem Gebiet der Erfassung, Übertragung, Speicherung, Abrufbarkeit, Verarbeitung, Integration, Schutz und Darstellung von Daten bewirken

• Experimentelle Entwicklung, ausgerichtet auf die Schließung von technologischen Wissenslücken bei der Erarbeitung von Softwareprogrammen oder -systemen

• F&E zu Software-Tools oder Software-Technologien in spezialisierten Einsatzbereichen.

Nicht der Forschung und Entwicklung zuordenbar sind laut Verordnung folgende Teilbereiche der Software-Entwicklung:

• Standardisierte Anwendersoftware und Informationssysteme, die bekannte Methoden und bereits existierende Software-Tools verwenden

• Der Support von bereits existierenden Systemen

• Die Anpassung von existierender Software ohne wesentliche Veränderung der Struktur oder des Ablaufes

• Die Konvertierung und (oder) Übersetzung von Computersprachen

• Das Bereinigen von Programmierfehlern

• Die Vorbereitung von Benutzerhandbüchern und Dokumentationen

 

Wie erfolgt die Geltendmachung von Forschungsfreibetrag und -prämie?

Die Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung eines Wirtschaftsjahres sind in einem Verzeichnis darzustellen, welches dem Anhang II der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 5. Dezember 2002 über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (und -ausgaben) gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4a bzw. § 108c Abs. 2 Z. 1 EStG entsprechen muss. Dieses Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und den daraus errechneten Forschungsfreibetrag bzw. die Forschungsprämie zu enthalten. Es ist nur auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. Die eigentliche Geltendmachung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung: Der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG mindert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und kann auch außerbilanzmäßig geltend gemacht werden. Die Forschungsprämie gemäß § 108c Abs. 2 Z. 1 EStG kann alternativ dazu im Wege der Veranlagung geltend gemacht und dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden. Die genannte Verordnung sowie die notwendigen Steuerformulare sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at abrufbar. Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter der WKW gerne zur Verfügung.

Info

Finanzpolitische Abteilung

Tel.: 514 50 -

Mag.

Barbara Baumgartner, DW 1572

Mag.

Edith Baumgartner-Schwarz, DW 1418

Mag.

Susanne Pantucek, DW 1375

Mag.

Elisabeth Partl, DW 1606 

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