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Die Wirtschaftskammer Wien hat sich seit jeher für
eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
betriebliche Forschung und Entwicklung eingesetzt, um den
Wirtschaftsstandort Österreich abzusichern und zu
stärken. Insbesondere im Hinblick auf die für 2004
zu erwartende Erweiterung der EU verdient die Förderung
von Forschung und Innovation besonderes Augenmerk.
Dementsprechend positiv ist also zu bewerten, dass - im
Rahmen des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002 - im Bereich der
Einkommensteuer die Einführung einer
Forschungsprämie sowie eines Forschungsfreibetrages
für betriebliche Forschung und experimentelle
Entwicklung beschlossen wurde.
Rückwirkend mit 1. Jänner 2002 wurden ein
Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4a
Einkommensteuergesetz (EStG) in der Höhe von zehn
Prozent (seit 1. Jänner 2003: 15 Prozent) sowie eine
Forschungsprämie gemäß § 108c EStG in
der Höhe von drei Prozent (seit 1. Jänner 2003:
fünf Prozent) der Aufwendungen bzw. Ausgaben für
die Forschung und experimentelle Entwicklung ("F&E")
eingeführt.
Bemessungsgrundlage
Welche Ausgaben sind also für den
Forschungsfreibetrag und die Forschungsprämie
relevant?
Zum einen sind es die Löhne und Gehälter der
im Bereich F&E beschäftigten Arbeitnehmer
einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur
Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und
sonstige Personalaufwendungen wie zum Beispiel freiwillige
Sozialleistungen. Bei nicht ausschließlicher
Beschäftigung in Forschung und Entwicklung werden die
anteiligen Ausgaben herangezogen.
Weiters werden unmittelbare Aufwendungen und
Investitionen, soweit sie nachhaltig der Forschung und
Entwicklung dienen, in die Berechnung miteinbezogen.
Außerdem zählen Finanzierungsaufwendungen, wenn
sie auf F&E entfallen, sowie zuordenbare Gemeinkosten
dazu. Aufwendungen und Ausgaben, welche extern an Dritte
vergeben werden (Auftragsforschung), sowie solche zur
Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller
Erfindungen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG sind
keine Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Verordnung.
Analog zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
vom 22. Oktober 2002 hinsichtlich der Forschungsaufwendungen
im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG ist außerdem
davon auszugehen, dass steuerfrei bezogene Förderungen
(Subventionen) die Bemessungsgrundlage für
Forschungsprämie sowie Forschungsfreibetrag senken,
wenn sie in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang
mit Aufwendungen für konkrete Forschungsprojekte
stehen.
Welche Tätigkeiten fallen unter Forschung und
experimentelle Entwicklung?
F&E im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 4a EStG umfasst
"schöpferische Tätigkeiten im
naturwissenschaftlich-technischen oder im sozial- und
geisteswissenschaftlichen Bereich, die auf systematische
Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden darauf
abzielen, den Stand des Wissens zu vermehren und neue
Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten".
Erfasst sind die Bereiche Grundlagenforschung, angewandte
Forschung, experimentelle Entwicklung und fehlgeschlagene
F&E in den genannten Bereichen.
Folgende Tätigkeiten fallen grundsätzlich nicht
unter Forschung und experimentelle Entwicklung:
Datensammlungen, Dokumentationen, Industrial Design,
Industrielles Engineering, Lizenzarbeiten, Marktforschung,
Nachbetreuung und Fehlerbehebung, Patentarbeiten,
Pilotanlagen, Prototypen, Routinetests,
Standardisierungsarbeiten sowie Versuchsproduktion -
Ausnahmen sind möglich.
In der Regel fällt der Bereich Software ebenfalls in
die Gruppe der nichtgeförderten Tätigkeiten, hier
gibt es aber Ausnahmen: Die Entwicklung von Software ist -
unabhängig davon, ob sie Teil eines Projektes oder
Endproduktes ist - nur dann der F&E zuzuordnen, wenn sie
zu Problemlösungen beiträgt, die einen
wissenschaftlichen und (oder) technologischen Fortschritt
darstellen. Das Ziel des Projektes muss in der Klärung
bzw. Beseitigung einer wissenschaftlichen und (oder)
technologischen Unsicherheit bestehen und auf systematischer
wissenschaftlicher Basis verfolgt werden. Die
routinemäßige Herstellung von Software (Standard-
und Individualsoftware) stellt keine F&E dar,
ebensowenig der Einsatz bereits vorhandener Software
für eine neue Anwendung. Weicht eine derartige
Anwendung signifikant von bisherigen Lösungen ab und
löst sie ein Problem von allgemeiner Relevanz, dann ist
sie allerdings der F&E zuzuordnen. Insbesondere betrifft
diese Regelung folgende Software-Entwicklungen:
Neue Lehrsätze oder Algorithmen auf dem
Gebiet der theoretischen Computerwissenschaften
Die Entwicklung von Betriebssystemen,
Programmiersprachen, Datenverwaltungssystemen,
Kommunikationssoftware, Zugangstechniken und Werkzeugen zur
Software-Entwicklung
Die Entwicklung von Internet-Technologien
Forschung zu Methoden der Entwicklung,
Anwendung, Schutz und Speicherung von Software
Software-Entwicklungen, die allgemeine
Fortschritte auf dem Gebiet der Erfassung, Übertragung,
Speicherung, Abrufbarkeit, Verarbeitung, Integration, Schutz
und Darstellung von Daten bewirken
Experimentelle Entwicklung, ausgerichtet auf die
Schließung von technologischen Wissenslücken bei
der Erarbeitung von Softwareprogrammen oder -systemen
F&E zu Software-Tools oder
Software-Technologien in spezialisierten
Einsatzbereichen.
Nicht der Forschung und Entwicklung zuordenbar sind laut
Verordnung folgende Teilbereiche der
Software-Entwicklung:
Standardisierte Anwendersoftware und
Informationssysteme, die bekannte Methoden und bereits
existierende Software-Tools verwenden
Der Support von bereits existierenden
Systemen
Die Anpassung von existierender Software ohne
wesentliche Veränderung der Struktur oder des
Ablaufes
Die Konvertierung und (oder) Übersetzung
von Computersprachen
Das Bereinigen von Programmierfehlern
Die Vorbereitung von Benutzerhandbüchern
und Dokumentationen
Wie erfolgt die Geltendmachung von Forschungsfreibetrag
und -prämie?
Die Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und
experimentelle Entwicklung eines Wirtschaftsjahres sind in
einem Verzeichnis darzustellen, welches dem Anhang II der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 5.
Dezember 2002 über die Kriterien zur Festlegung
förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen
(und -ausgaben) gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4a bzw.
§ 108c Abs. 2 Z. 1 EStG entsprechen muss. Dieses
Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und
den daraus errechneten Forschungsfreibetrag bzw. die
Forschungsprämie zu enthalten. Es ist nur auf Verlangen
der Abgabenbehörde vorzulegen. Die eigentliche
Geltendmachung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung:
Der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z.
4a EStG mindert die Bemessungsgrundlage für die
Einkommensteuer und kann auch
außerbilanzmäßig geltend gemacht werden.
Die Forschungsprämie gemäß § 108c Abs.
2 Z. 1 EStG kann alternativ dazu im Wege der Veranlagung
geltend gemacht und dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden.
Die genannte Verordnung sowie die notwendigen
Steuerformulare sind auf der Homepage des Bundesministeriums
für Finanzen unter www.bmf.gv.at abrufbar. Für
weitere Informationen stehen die Mitarbeiter der WKW gerne
zur Verfügung.
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