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Altersteilzeitgeld gebührt dem Arbeitgeber für
Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für
Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn diese
ihre Arbeitszeit verringern und der Arbeitgeber ihnen
dafür einen Lohnausgleich gewährt. Die
Anspruchsdauer beträgt maximal 6,5 Jahre. Personen,
welche eine Leistung aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung beziehen oder die Voraussetzungen
für eine solche Leistung erfüllen, haben keinen
Anspruch auf diese Leistung.
Anspruchsvoraussetzungen im Detail
Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld
ist, dass
der Arbeitnehmer in den letzten 25 Jahren vor
Geltendmachung des Anspruches 15 Jahre (= 780 Wochen)
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,
aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung
die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit
um eine Bandbreite von 40 bis 60 Prozent verringert
wurde,
aufgrund einer Kollektivvertragsbestimmung, einer
Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung im Arbeitsvertrag der
Arbeitnehmer bis zur Höchstbeitragsgrundlage einen
Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 Prozent der
Differenz zwischen dem alten Entgelt (vor der Herabsetzung
der Arbeitszeit) und dem verminderten neuen Teilzeitentgelt
erhält,
der Arbeitgeber die Sozialversicherungs-
(SV-)beiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor
Herabsetzung der Normalarbeitszeit leistet und
der Arbeitnehmer Anspruch auf Berechnung der
zustehenden Abfertigung auf Grundlage der Arbeitszeit vor
Herabsetzung der Normalarbeitszeit hat.
Für den Bezug von Altersteilzeitgeld ist eine
entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung mit dem
betroffenen Mitarbeiter erforderlich. Ein einseitiges
Anordnen von Altersteilzeit ist nicht möglich. Die
arbeitsvertragliche Vereinbarung hat insbesondere auch einen
Anspruch des Mitarbeiters auf eine (allfällige)
Abfertigung auf Basis der früheren Normalarbeitszeit
vorzusehen.
Reduktion der Normalarbeitszeit
Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld
ist, dass aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung
die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit
um eine Bandbreite von 40 bis 60 Prozent verringert wurde.
Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden
pro Woche. Einzelne Kollektivverträge haben die
wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert.
Beispiel
Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40
Stunden, ist eine Altersteilzeit von mindestens 16 und
maximal 24 Stunden pro Woche möglich. Beträgt die
wöchentliche Normalarbeitszeit aufgrund einer
kollektivvertraglichen Regelung 38,5 Stunden, ist eine
Altersteilzeit von mindestens 15,5 und maximal 23 Stunden in
der Woche möglich.
Teilzeitbeschäftigte
Auch Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit die
gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit um
nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet, können in die
Altersteilzeit einbezogen werden.
Beispiel
Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40
Stunden, muss die ursprüngliche
Teilzeitbeschäftigung mindestens 32 Stunden pro Woche
betragen. Diese kann dann um eine Bandbreite von 40 bis 60
Prozent auf eine Altersteilzeit von mindestens 13 und
maximal 19,5 Stunden pro Woche verringert werden.
Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit
aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung 38,5 Stunden,
muss die ursprüngliche Teilzeitbeschäftigung
mindestens 31 Stunden pro Woche betragen. Diese kann dann um
eine Bandbreite von 40 bis 60 Prozent auf eine
Altersteilzeit von mindestens 12,5 bis höchstens 18,5
Stunden pro Woche verringert werden.
Derzeit besteht noch die Möglichkeit, mit
Teilzeitbeschäftigten kurzfristig eine
Vollzeitbeschäftigung zu vereinbaren, um die
Förderung zu erlangen.
Höhe des Altersteilzeitgeldes
Das Altersteilzeitgeld ersetzt dem Arbeitgeber den
zusätzlichen Aufwand, der durch den Lohnausgleich sowie
die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf
Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der
Normalarbeitszeit entsteht. Der zusätzliche Aufwand
für die Entrichtung der
Sozialversicherungsbeiträge besteht also darin, dass
der Arbeitgeber die SV-Beiträge auf der Grundlage des
Entgelts der früheren Normalarbeitszeit (vor der
Herabsetzung) entrichten muss, obwohl sich die
Beitragsgrundlage nach der Herabsetzung verringert hat.
Achtung: Auf das Altersteilzeitgeld besteht nur Anspruch,
wenn mit dem neuen Teilzeitentgelt zuzüglich dem
Lohnausgleich die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2003:
3.360,- E) nicht überschritten wird. Zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte daher in der
Altersteilzeitvereinbarung das Gesamtentgelt
(Teilzeitentgelt plus Lohnausgleich) mit der jeweiligen
Höchstbeitragsgrundlage abgestimmt werden, da der
über der Höchstbeitragsgrundlage liegende Betrag
nicht mit Altersteilzeitgeld gefördert wird.
Wichtige Vertragspunkte
Der Lohnausgleich sollte nur unter der Bedingung bzw. so
lange zugesagt werden, als vom Arbeitsmarktservice
Altersteilzeitgeld auch tatsächlich gewährt wird.
Für den Fall von Kürzungen des
Altersteilzeitgeldes sollte eine entsprechende Verringerung
des Lohnausgleichs vorgesehen sein. Geregelt werden sollte
auch, was bei allfälliger Einstellung des
Altersteilzeitgeldes hinsichtlich des
Arbeitszeitausmaßes geschieht. Eine Rückkehr zum
ursprünglichen Arbeitszeitausmaß ist ebenso
denkbar wie die Weiterführung der
Teilzeitbeschäftigung (wohl aber ohne Lohnausgleich und
mit niedrigerer Beitragsgrundlage in der
Sozialversicherung). Weiters sollte bereits bei Abschluss
der Altersteilzeitvereinbarung fixiert werden, dass mit dem
plangemäßen Ende der Vereinbarung (in der Regel
durch Pensionsantritt) das Arbeitsverhältnis
spätestens mit diesem Zeitpunkt durch einvernehmliche
Auflösung als beendet gilt.
Der zweite Teil der Serie beschäftigt sich mit der
geblockten Altersteilzeit.
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