Nr. 7 • 2003 • SERVICE• Seite 2/3

Wer kann Altersteilzeit nutzen?

Frauen ab dem 50. und Männer ab dem 55. Lebensjahr können - im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber - die Altersteilzeit beanspruchen.

Die gesetzliche Regelung der Altersteilzeit erleichtert Betrieben, ältere Arbeitnehmer mit einer verringerten Arbeitszeit bis zur Pensionierung zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer erhält einen Lohnausgleich, welcher den finanziellen Nachteil durch die verringerte Arbeitszeit abfedert.

Altersteilzeitgeld gebührt dem Arbeitgeber für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn diese ihre Arbeitszeit verringern und der Arbeitgeber ihnen dafür einen Lohnausgleich gewährt. Die Anspruchsdauer beträgt maximal 6,5 Jahre. Personen, welche eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen oder die Voraussetzungen für eine solche Leistung erfüllen, haben keinen Anspruch auf diese Leistung.

Anspruchsvoraussetzungen im Detail

Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld ist, dass

• der Arbeitnehmer in den letzten 25 Jahren vor Geltendmachung des Anspruches 15 Jahre (= 780 Wochen) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,

• aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit um eine Bandbreite von 40 bis 60 Prozent verringert wurde,

• aufgrund einer Kollektivvertragsbestimmung, einer Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer bis zur Höchstbeitragsgrundlage einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 Prozent der Differenz zwischen dem alten Entgelt (vor der Herabsetzung der Arbeitszeit) und dem verminderten neuen Teilzeitentgelt erhält,

• der Arbeitgeber die Sozialversicherungs- (SV-)beiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit leistet und

• der Arbeitnehmer Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abfertigung auf Grundlage der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit hat.

Für den Bezug von Altersteilzeitgeld ist eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung mit dem betroffenen Mitarbeiter erforderlich. Ein einseitiges Anordnen von Altersteilzeit ist nicht möglich. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung hat insbesondere auch einen Anspruch des Mitarbeiters auf eine (allfällige) Abfertigung auf Basis der früheren Normalarbeitszeit vorzusehen.

Reduktion der Normalarbeitszeit

Voraussetzung für den Bezug von Altersteilzeitgeld ist, dass aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit um eine Bandbreite von 40 bis 60 Prozent verringert wurde. Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Einzelne Kollektivverträge haben die wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert.

Beispiel

Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden, ist eine Altersteilzeit von mindestens 16 und maximal 24 Stunden pro Woche möglich. Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung 38,5 Stunden, ist eine Altersteilzeit von mindestens 15,5 und maximal 23 Stunden in der Woche möglich.

Teilzeitbeschäftigte

Auch Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet, können in die Altersteilzeit einbezogen werden.

Beispiel

Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden, muss die ursprüngliche Teilzeitbeschäftigung mindestens 32 Stunden pro Woche betragen. Diese kann dann um eine Bandbreite von 40 bis 60 Prozent auf eine Altersteilzeit von mindestens 13 und maximal 19,5 Stunden pro Woche verringert werden. Beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung 38,5 Stunden, muss die ursprüngliche Teilzeitbeschäftigung mindestens 31 Stunden pro Woche betragen. Diese kann dann um eine Bandbreite von 40 bis 60 Prozent auf eine Altersteilzeit von mindestens 12,5 bis höchstens 18,5 Stunden pro Woche verringert werden.

Derzeit besteht noch die Möglichkeit, mit Teilzeitbeschäftigten kurzfristig eine Vollzeitbeschäftigung zu vereinbaren, um die Förderung zu erlangen.

Höhe des Altersteilzeitgeldes

Das Altersteilzeitgeld ersetzt dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand, der durch den Lohnausgleich sowie die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht. Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge besteht also darin, dass der Arbeitgeber die SV-Beiträge auf der Grundlage des Entgelts der früheren Normalarbeitszeit (vor der Herabsetzung) entrichten muss, obwohl sich die Beitragsgrundlage nach der Herabsetzung verringert hat.

Achtung: Auf das Altersteilzeitgeld besteht nur Anspruch, wenn mit dem neuen Teilzeitentgelt zuzüglich dem Lohnausgleich die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2003: 3.360,- E) nicht überschritten wird. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte daher in der Altersteilzeitvereinbarung das Gesamtentgelt (Teilzeitentgelt plus Lohnausgleich) mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage abgestimmt werden, da der über der Höchstbeitragsgrundlage liegende Betrag nicht mit Altersteilzeitgeld gefördert wird.

Wichtige Vertragspunkte

Der Lohnausgleich sollte nur unter der Bedingung bzw. so lange zugesagt werden, als vom Arbeitsmarktservice Altersteilzeitgeld auch tatsächlich gewährt wird. Für den Fall von Kürzungen des Altersteilzeitgeldes sollte eine entsprechende Verringerung des Lohnausgleichs vorgesehen sein. Geregelt werden sollte auch, was bei allfälliger Einstellung des Altersteilzeitgeldes hinsichtlich des Arbeitszeitausmaßes geschieht. Eine Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitszeitausmaß ist ebenso denkbar wie die Weiterführung der Teilzeitbeschäftigung (wohl aber ohne Lohnausgleich und mit niedrigerer Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung). Weiters sollte bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung fixiert werden, dass mit dem plangemäßen Ende der Vereinbarung (in der Regel durch Pensionsantritt) das Arbeitsverhältnis spätestens mit diesem Zeitpunkt durch einvernehmliche Auflösung als beendet gilt.

Der zweite Teil der Serie beschäftigt sich mit der geblockten Altersteilzeit.

Sozialpolitische Abteilung

Tel.: 514 50 -

Dr. Barbara Resch, DW 1788

Dr. Margit Pritz, DW 1584

Mag. Karina Glaser, DW 1329

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