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Geblockte Altersteilzeit ist rechtlich nicht immer
unproblematisch. Im Folgenden werden daher die
Möglichkeiten, aber auch die Risken einer
Blockzeitvereinbarung dargestellt.
Sorgfalt ist vor allem dann geboten, wenn geblockte
Altersteilzeit über einen mehrjährigen
Durchrechnungszeitraum vereinbart wird. Diese Form der
Verteilung der Normalarbeitszeit im Rahmen durchrechenbarer
Arbeitszeit ist nämlich im Arbeitszeitgesetz nicht
vorgesehen - im Gegenteil: Das Gesetz legt fest, dass der
Durchrechnungszeitraum 52 Wochen nicht überschreiten
darf, es sei denn, ein Kollektivvertrag sieht Abweichendes
vor.
Darüber hinaus ist geblockte Altersteilzeit
hinsichtlich Urlaub, Krankenstand und vorzeitiger Beendigung
des Arbeitsverhältnisses mit derzeit nicht
kalkulierbaren rechtlichen Risken verbunden.
Urlaub
Unabhängig von dem Umstand, dass der Arbeitnehmer
während der Freizeitphase keine Arbeitsleistung
erbringt, ist davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch
für jedes Urlaubsjahr entsteht. Der Urlaubsverbrauch
scheitert jedoch während der Freizeitphase daran, dass
diese Zeit als eingearbeitet gilt und für ohnedies
entgeltpflichtige arbeitsfreie Zeiträume ein
Urlaubsverbrauch nicht rechtswirksam vereinbart werden kann.
Will der Dienstgeber am Ende des Arbeitsverhältnisses
keinen Urlaub abgelten, gibt es zwei Möglichkeiten:
Sämtliche während der Altersteilzeit
anfallenden Urlaube werden durch die Vereinbarung
ausreichender Urlaubsvorgriffe und einen entsprechenden
tatsächlichen Urlaubsverbrauch in der Arbeitsphase
untergebracht.
Beispiel
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf sechs Wochen Urlaub pro
Urlaubsjahr. Bei einer sechsjährigen
Altersteilzeitvereinbarung mit geblockter Altersteilzeit
für drei Jahre wird der gesamte Urlaub von 6 x 6 Wochen
bereits in den ersten drei Jahren verbraucht. Diese Variante
ist verhältnismäßig teuer, da 36 Wochen
Vollarbeitszeit ausfallen.
Alternierend kann vereinbart werden, dass das
Ausmaß der in der Freizeitphase entstehenden
Urlaubsansprüche in der Arbeitsphase nicht
"eingearbeitet" wird und die jeweiligen (Urlaubs)wochen
daher als grundsätzlich zu leistende Arbeitszeit offen
bleiben. Zusätzlich wird die Vereinbarung getroffen,
dass der Arbeitnehmer gerade in diesen Wochen seinen
Jahresurlaub verbraucht.
Beispiel
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf sechs Wochen Urlaub pro
Urlaubsjahr. Bei einer sechsjährigen
Altersteilzeitvereinbarung mit geblockter Altersteilzeit
für drei Jahre werden für alle drei Jahre der
Freizeitphase jeweils nur 46 Wochen in der Arbeitsphase
"eingearbeitet". In den übrigen sechs Wochen konsumiert
der Mitarbeiter den im jeweiligen Jahr der Freizeitphase
anfallenden Urlaub.
Achtung: Wird der Arbeitnehmer bei Variante zwei
in den sechs Wochen während der Freizeitphase krank,
bleibt der Urlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes offen.
Krankenstand
Während der Arbeitsphase erhält der
Arbeitnehmer aufgrund des Ausfallsprinzips das
Krankenentgelt auf der Basis des Teilzeitentgeltes
zuzüglich des Lohnausgleiches. Im Falle eines bereits
reduzierten Krankenentgelts ist dieselbe Berechnungsbasis
heranzuziehen.
Erkrankungen während der Freizeitphase ändern
an der fortlaufenden Zahlung des Teilzeitentgeltes und des
Lohnausgleiches nichts, und zwar unabhängig von der
Dauer der Erkrankung. Da keine Arbeitspflicht mehr besteht,
kann die Arbeit nicht aus Krankheitsgründen ausfallen.
Das laufende Entgelt gebührt dem Arbeitnehmer bereits
aus der in der Vergangenheit tatsächlich erbrachten
Arbeitsleistung.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wird das Arbeitsverhältnis noch während der
Arbeitsphase beendet, hat der Arbeitnehmer im Ergebnis
tatsächlich mehr gearbeitet als ihm - bis zur
tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- ausbezahlt worden ist. Der Arbeitgeber hat daher dem
Arbeitnehmer (bzw. bei Beendigung des
Dienstverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers dessen
Erben) das eingearbeitete, aber noch nicht ausbezahlte
Zeitguthaben finanziell abzugelten. Der Lohnausgleich ist in
diese Abgeltung ebensowenig einzubeziehen, wie auch das vom
Arbeitgeber bezogene Altersteilzeitgeld nicht an das AMS
zurückzuzahlen ist.
Kommt es während der Freizeitphase zur vorzeitigen
Beendigung des Dienstverhältnisses, ist ein noch nicht
finanziell abgegoltenes Zeitguthaben dem Arbeitnehmer (bzw.
bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod des
Arbeitnehmers dessen Erben) - ebenfalls ohne Lohnausgleich -
auszuzahlen.
Achtung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sind bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit einem
Zuschlag von 50 Prozent abzugelten, wenn nicht durch
Kollektivvertrag Abweichendes geregelt ist.
Wichtige Vertragspunkte
Der Lohnausgleich sollte nur unter der Bedingung bzw. so
lange zugesagt werden, als vom AMS Altersteilzeitgeld auch
tatsächlich gewährt wird. Für den Fall von
Kürzungen des Altersteilzeitgeldes sollte eine
entsprechende Verringerung des Lohnausgleichs vorgesehen
sein.
Geregelt werden sollte auch, was bei allfälliger
Einstellung des Altersteilzeitgeldes hinsichtlich des
Arbeitszeitausmaßes geschieht. Eine Rückkehr zum
ursprünglichen Arbeitszeitausmaß ist ebenso
denkbar wie die Weiterführung der
Teilzeitbeschäftigung (wohl aber ohne Lohnausgleich und
mit niedrigerer Beitragsgrundlage in der
Sozialversicherung). Für Zeitguthaben, die durch
Einarbeiten in der Arbeitsphase entstanden sind, kann in
diesem Fall eine Abgeltung durch Zeitausgleich im
Verhältnis 1:1 vereinbart werden (das
Arbeitsverhältnis wird ja nicht beendet). Sind
allerdings bei Beendigung noch Zeitguthaben offen,
müssen diese wieder mit einem Zuschlag von 50 %
abgegolten werden.
Weiters sollte bereits bei Abschluss der
Altersteilzeitvereinbarung fixiert werden, dass mit dem
plangemäßen Ende der Altersteilzeitvereinbarung
(in der Regel durch Pensionsantritt) das
Arbeitsverhältnis spätestens mit diesem Zeitpunkt
durch einvernehmliche Auflösung als beendet gilt.
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