Nr. 8 • 2003 • SERVICE• Seite 2

Geblockte Altersteilzeit

Erst die Arbeit, dann das Vergnügen: Wer sich für die geblockte Altersteilzeit entscheidet, arbeitet zunächst in vollem Umfang weiter, um dann auch die Freizeit "voll" zu konsumieren.

In der Praxis wird des Öfteren vereinbart, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Altersteilzeit eine bestimmte Zeitspanne "voll" weiterarbeitet ("Arbeitsphase") und im darauf folgenden Zeitraum überhaupt keine Arbeitsleistung mehr erbringen muss ("Freizeitphase"). Diese Form der Altersteilzeit nennt man "geblockte Altersteilzeit".

Geblockte Altersteilzeit ist rechtlich nicht immer unproblematisch. Im Folgenden werden daher die Möglichkeiten, aber auch die Risken einer Blockzeitvereinbarung dargestellt.

Sorgfalt ist vor allem dann geboten, wenn geblockte Altersteilzeit über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum vereinbart wird. Diese Form der Verteilung der Normalarbeitszeit im Rahmen durchrechenbarer Arbeitszeit ist nämlich im Arbeitszeitgesetz nicht vorgesehen - im Gegenteil: Das Gesetz legt fest, dass der Durchrechnungszeitraum 52 Wochen nicht überschreiten darf, es sei denn, ein Kollektivvertrag sieht Abweichendes vor.

Darüber hinaus ist geblockte Altersteilzeit hinsichtlich Urlaub, Krankenstand und vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit derzeit nicht kalkulierbaren rechtlichen Risken verbunden.

Urlaub

Unabhängig von dem Umstand, dass der Arbeitnehmer während der Freizeitphase keine Arbeitsleistung erbringt, ist davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch für jedes Urlaubsjahr entsteht. Der Urlaubsverbrauch scheitert jedoch während der Freizeitphase daran, dass diese Zeit als eingearbeitet gilt und für ohnedies entgeltpflichtige arbeitsfreie Zeiträume ein Urlaubsverbrauch nicht rechtswirksam vereinbart werden kann. Will der Dienstgeber am Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub abgelten, gibt es zwei Möglichkeiten:

 

• Sämtliche während der Altersteilzeit anfallenden Urlaube werden durch die Vereinbarung ausreichender Urlaubsvorgriffe und einen entsprechenden tatsächlichen Urlaubsverbrauch in der Arbeitsphase untergebracht.

Beispiel

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf sechs Wochen Urlaub pro Urlaubsjahr. Bei einer sechsjährigen Altersteilzeitvereinbarung mit geblockter Altersteilzeit für drei Jahre wird der gesamte Urlaub von 6 x 6 Wochen bereits in den ersten drei Jahren verbraucht. Diese Variante ist verhältnismäßig teuer, da 36 Wochen Vollarbeitszeit ausfallen.

• Alternierend kann vereinbart werden, dass das Ausmaß der in der Freizeitphase entstehenden Urlaubsansprüche in der Arbeitsphase nicht "eingearbeitet" wird und die jeweiligen (Urlaubs)wochen daher als grundsätzlich zu leistende Arbeitszeit offen bleiben. Zusätzlich wird die Vereinbarung getroffen, dass der Arbeitnehmer gerade in diesen Wochen seinen Jahresurlaub verbraucht.

Beispiel

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf sechs Wochen Urlaub pro Urlaubsjahr. Bei einer sechsjährigen Altersteilzeitvereinbarung mit geblockter Altersteilzeit für drei Jahre werden für alle drei Jahre der Freizeitphase jeweils nur 46 Wochen in der Arbeitsphase "eingearbeitet". In den übrigen sechs Wochen konsumiert der Mitarbeiter den im jeweiligen Jahr der Freizeitphase anfallenden Urlaub.

Achtung: Wird der Arbeitnehmer bei Variante zwei in den sechs Wochen während der Freizeitphase krank, bleibt der Urlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes offen.

 

Krankenstand

Während der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer aufgrund des Ausfallsprinzips das Krankenentgelt auf der Basis des Teilzeitentgeltes zuzüglich des Lohnausgleiches. Im Falle eines bereits reduzierten Krankenentgelts ist dieselbe Berechnungsbasis heranzuziehen.

Erkrankungen während der Freizeitphase ändern an der fortlaufenden Zahlung des Teilzeitentgeltes und des Lohnausgleiches nichts, und zwar unabhängig von der Dauer der Erkrankung. Da keine Arbeitspflicht mehr besteht, kann die Arbeit nicht aus Krankheitsgründen ausfallen. Das laufende Entgelt gebührt dem Arbeitnehmer bereits aus der in der Vergangenheit tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung.

 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wird das Arbeitsverhältnis noch während der Arbeitsphase beendet, hat der Arbeitnehmer im Ergebnis tatsächlich mehr gearbeitet als ihm - bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ausbezahlt worden ist. Der Arbeitgeber hat daher dem Arbeitnehmer (bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers dessen Erben) das eingearbeitete, aber noch nicht ausbezahlte Zeitguthaben finanziell abzugelten. Der Lohnausgleich ist in diese Abgeltung ebensowenig einzubeziehen, wie auch das vom Arbeitgeber bezogene Altersteilzeitgeld nicht an das AMS zurückzuzahlen ist.

Kommt es während der Freizeitphase zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, ist ein noch nicht finanziell abgegoltenes Zeitguthaben dem Arbeitnehmer (bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers dessen Erben) - ebenfalls ohne Lohnausgleich - auszuzahlen.

Achtung: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten, wenn nicht durch Kollektivvertrag Abweichendes geregelt ist.

 

Wichtige Vertragspunkte

Der Lohnausgleich sollte nur unter der Bedingung bzw. so lange zugesagt werden, als vom AMS Altersteilzeitgeld auch tatsächlich gewährt wird. Für den Fall von Kürzungen des Altersteilzeitgeldes sollte eine entsprechende Verringerung des Lohnausgleichs vorgesehen sein.

Geregelt werden sollte auch, was bei allfälliger Einstellung des Altersteilzeitgeldes hinsichtlich des Arbeitszeitausmaßes geschieht. Eine Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitszeitausmaß ist ebenso denkbar wie die Weiterführung der Teilzeitbeschäftigung (wohl aber ohne Lohnausgleich und mit niedrigerer Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung). Für Zeitguthaben, die durch Einarbeiten in der Arbeitsphase entstanden sind, kann in diesem Fall eine Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 vereinbart werden (das Arbeitsverhältnis wird ja nicht beendet). Sind allerdings bei Beendigung noch Zeitguthaben offen, müssen diese wieder mit einem Zuschlag von 50 % abgegolten werden.

Weiters sollte bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung fixiert werden, dass mit dem plangemäßen Ende der Altersteilzeitvereinbarung (in der Regel durch Pensionsantritt) das Arbeitsverhältnis spätestens mit diesem Zeitpunkt durch einvernehmliche Auflösung als beendet gilt.

Info

Sozialpolitische Abteilung

Tel.: 514 50 -

Dr. Barbara Resch, DW 1788

Dr. Margit Pritz, DW 1584

Mag. Karina Glaser, DW 1329

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