Nr. 9 • 2003 • SERVICE• Seite 2/3

2003: Jahr der Behinderten - Regelungen, Pflichten und Fördermöglichkeiten

Die Integration behinderter Menschen in den Arbeitsprozess ist ein wichtiges Anliegen. Investitionen, die anfallen, um dem behinderten Dienstnehmer den Zugang zu seinem Arbeitsplatz zu erleichtern, werden von der öffentlichen Hand unterstützt.

Ab einer bestimmten Größe sind Betriebe verpflichtet, behinderte Arbeitnehmer aufzunehmen. Die Rahmenbedingungen sind im Behinderteneinstellungsgesetz geregelt.

Für das Jahr 2003 setzten sich die Wirtschaftskammern Österreichs das gesellschaftspolitisch wichtige Ziel, 1000 behinderte Menschen in die Wirtschaft zu integrieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür finden sich im Behinderteneinstellungsgesetz (BehEinStG). Dieses verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Beschäftigungszahl entweder zur Einstellung oder schreibt die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vor, wenn dieser Einstellpflicht nicht nachgekommen werden kann oder wird. Weiters beinhaltet es einen besonderen Kündigungsschutz für den behinderten Arbeitnehmer und sieht Förderungsmöglichkeiten für Betriebe vor, die geschützte Behinderte beschäftigen.

Beschäftigungspflicht

Nach dem BehEinStG sind grundsätzlich alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.

Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen kann jedoch die Zahl der zu beschäftigenden Behinderten für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung so abändern, dass höchstens auf je 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Dabei wird nach strengen Kriterien vorgegangen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind alle Dienstnehmer, die ein Arbeitgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammen zu fassen, ausgenommen begünstigte Behinderte und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen. Lehrlinge fallen seit Anfang 1999 auch nicht mehr in die Pflichtzahl.

Bestimmte begünstigte Behinderte zählen hinsichtlich der Erfüllung der Beschäftigungspflicht doppelt. Dies sind blinde Arbeitnehmer, jugendliche Behinderte und Lehrlinge sowie Behinderte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben bzw. das 50. Lebensjahr vollendet haben und einen Behinderungsgrad von mindestens 70 Prozent aufweisen können. Behinderte, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, fallen ebenfalls darunter.

Beschäftigungsverpflichtete Dienstgeber trifft eine umfassende Auskunfts- und Meldepflicht. Sie müssen ein Behindertenverzeichnis führen, welches Namen und Anschrift des Dienstnehmers, Beginn und Ende des Dienstverhältnisses, Versicherungsnummer sowie die wesentlichen Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten enthält. Die Nachweise sind dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Bundessozialamt, siehe Kasten) zur Verfügung zu stellen.

Ausgleichstaxe

Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist eine Ausgleichstaxe zu entrichten. Sie beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 196,22 E. Dieser Betrag wird ab 1. Jänner 2004 jährlich nach einer im Gesetz vorgegebenen Formel angepasst.

Kündigungsschutz

Ein Kernstück des BehEinStG bildet der darin enthaltene besondere Kündigungsschutz. Unabhängig davon, ob ein Betrieb einstellungspflichtig ist oder nicht, darf nämlich die Kündigung eines begünstigten Behinderten erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen seine Zustimmung erteilt hat. Diese Regelung betrifft allerdings nur solche Dienstverhältnisse, welche zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung schon länger als sechs Monate bestehen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, die in der Praxis sehr selten Anwendung finden, hat der Behindertenausschuss die Möglichkeit, einer schon ausgesprochenen Kündigung erst nachträglich die Zustimmung zu erteilen. Jeder Antrag auf Zustimmung zur Kündigung muss ausreichend begründet werden. Der Behindertenausschuss ist dann bei seiner Entscheidung an Kündigungsgründe gebunden, welche zumindest beispielsweise im Gesetz aufgezählt werden. Im Einzelfall sind das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere Schutzwürdigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers gegeneinander abzuwägen. Unter Würdigung aller Umstände muss dann geprüft werden, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder eher dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.

Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber nicht zugemutet, wenn

• der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiter beschäftigt werden kann,

• der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten - sofern nicht in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist - und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiter beschäftigt werden kann,

• der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.

Kein Entlassungsschutz

Begünstigte Behinderte, die keinen Entlassungsschutz nach einem anderen Gesetz genießen, sind durch das BehEinStG nicht gesondert vor Entlassung geschützt. Insbesondere bindet das Gesetz die Entlassung nicht an die Zustimmung des Behindertenausschusses. Man muss aber im Falle eines Rechtsstreites mit genauer Prüfung des Grundes der Entlassung rechnen. Bei einer ungerechtfertigten Entlassung löst sich das Arbeitsverhältnis - anders als bei nicht geschützten Arbeitnehmern - nicht auf. Der behinderte Arbeitnehmer hat die Wahlmöglichkeit zwischen dem Verlangen einer Kündigungsentschädigung und dem Akzeptieren der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ungerechtfertigt ausgesprochene Entlassung. Auch kann er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begehren. Wird nach dem Prozess festgestellt, dass eine Entlassung ungerechtfertigt war, so ist das Entgelt nachzubezahlen.

Förderungen und Prämien

Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden Behinderten gebühren Prämien in Höhe der Ausgleichstaxe (also in Höhe von monatlich 196,22 E), beispielsweise für jeden behinderten Lehrling. Aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds können (neben der Förderung von integrativen Betrieben) seit 1. Oktober 2002 auch Zuschüsse oder Darlehen an Unternehmen gewährt werden (siehe dazu Wiener Wirtschaft 4/5 vom 24. Jänner 2003, Service-Seite 5). Insbesondere werden folgende Ausgaben unterstützt:

• Kosten der durch die Behinderung notwendigen technischen Arbeitshilfen

• Kosten zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, die sich für begünstigte Behinderte besonders eignen

• Lohn- und Ausbildungskosten für begünstigte Behinderte, mit denen ein Dienstverhältnis neu begründet wird (Einstellungsbeihilfen) oder die infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu erreichen vermögen oder deren Arbeits- oder Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre

• Kosten der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz (insbesondere Arbeitsassistenz)

• Ausgaben für Ein-, Um- oder Nachschulung zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung

• Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind

• Ausgaben, die der Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit dienen bis zur Höhe des 300-fachen Betrages der Ausgleichstaxe.

Das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen hat Richtlinien erlassen, welche die Förderungsmöglichkeiten näher regeln. Diese liegen im Bundessozialamt (für Wien: siehe Kasten) auf, für Förderansuchen ist kein Formerfordernis vorgegeben, die Behörde sollte aber schon vor Realisierung des Vorhabens kontaktiert werde

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