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Für das Jahr 2003 setzten sich die
Wirtschaftskammern Österreichs das
gesellschaftspolitisch wichtige Ziel, 1000 behinderte
Menschen in die Wirtschaft zu integrieren. Die rechtlichen
Rahmenbedingungen dafür finden sich im
Behinderteneinstellungsgesetz (BehEinStG). Dieses
verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten
Beschäftigungszahl entweder zur Einstellung oder
schreibt die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vor, wenn
dieser Einstellpflicht nicht nachgekommen werden kann oder
wird. Weiters beinhaltet es einen besonderen
Kündigungsschutz für den behinderten Arbeitnehmer
und sieht Förderungsmöglichkeiten für
Betriebe vor, die geschützte Behinderte
beschäftigen.
Beschäftigungspflicht
Nach dem BehEinStG sind grundsätzlich alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer
beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer
mindestens einen begünstigten Behinderten
einzustellen.
Der Bundesminister für Soziale Sicherheit und
Generationen kann jedoch die Zahl der zu
beschäftigenden Behinderten für bestimmte
Wirtschaftszweige durch Verordnung so abändern, dass
höchstens auf je 40 Dienstnehmer mindestens ein
begünstigter Behinderter einzustellen ist. Dabei wird
nach strengen Kriterien vorgegangen. Für die
Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die
Pflichtzahl zu berechnen ist, sind alle Dienstnehmer, die
ein Arbeitgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammen
zu fassen, ausgenommen begünstigte Behinderte und
Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen.
Lehrlinge fallen seit Anfang 1999 auch nicht mehr in die
Pflichtzahl.
Bestimmte begünstigte Behinderte zählen
hinsichtlich der Erfüllung der
Beschäftigungspflicht doppelt. Dies sind blinde
Arbeitnehmer, jugendliche Behinderte und Lehrlinge sowie
Behinderte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben bzw. das
50. Lebensjahr vollendet haben und einen Behinderungsgrad
von mindestens 70 Prozent aufweisen können. Behinderte,
die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls
angewiesen sind, fallen ebenfalls darunter.
Beschäftigungsverpflichtete Dienstgeber trifft eine
umfassende Auskunfts- und Meldepflicht. Sie müssen ein
Behindertenverzeichnis führen, welches Namen und
Anschrift des Dienstnehmers, Beginn und Ende des
Dienstverhältnisses, Versicherungsnummer sowie die
wesentlichen Daten des Nachweises über die
Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten
Behinderten enthält. Die Nachweise sind dem
zuständigen Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen (auch Bundessozialamt, siehe Kasten) zur
Verfügung zu stellen.
Ausgleichstaxe
Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt,
ist eine Ausgleichstaxe zu entrichten. Sie beträgt
für jede einzelne Person, die zu beschäftigen
wäre, monatlich 196,22 E. Dieser Betrag wird ab 1.
Jänner 2004 jährlich nach einer im Gesetz
vorgegebenen Formel angepasst.
Kündigungsschutz
Ein Kernstück des BehEinStG bildet der darin
enthaltene besondere Kündigungsschutz. Unabhängig
davon, ob ein Betrieb einstellungspflichtig ist oder nicht,
darf nämlich die Kündigung eines begünstigten
Behinderten erst dann ausgesprochen werden, wenn der
Behindertenausschuss des zuständigen Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen seine Zustimmung
erteilt hat. Diese Regelung betrifft allerdings nur solche
Dienstverhältnisse, welche zum Zeitpunkt des
Ausspruches der Kündigung schon länger als sechs
Monate bestehen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen, die in der Praxis
sehr selten Anwendung finden, hat der Behindertenausschuss
die Möglichkeit, einer schon ausgesprochenen
Kündigung erst nachträglich die Zustimmung zu
erteilen. Jeder Antrag auf Zustimmung zur Kündigung
muss ausreichend begründet werden. Der
Behindertenausschuss ist dann bei seiner Entscheidung an
Kündigungsgründe gebunden, welche zumindest
beispielsweise im Gesetz aufgezählt werden. Im
Einzelfall sind das berechtigte Interesse des Dienstgebers
an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die
besondere Schutzwürdigkeit des zu kündigenden
Dienstnehmers gegeneinander abzuwägen. Unter
Würdigung aller Umstände muss dann geprüft
werden, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses oder eher dem Dienstnehmer der
Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem
Dienstgeber nicht zugemutet, wenn
der Tätigkeitsbereich des begünstigten
Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist,
dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung
an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen
Schaden nicht weiter beschäftigt werden kann,
der begünstigte Behinderte unfähig
wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten -
sofern nicht in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist - und der Dienstgeber
nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner
Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne
erheblichen Schaden nicht weiter beschäftigt werden
kann,
der begünstigte Behinderte die ihm auf
Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten
beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung
Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
Kein Entlassungsschutz
Begünstigte Behinderte, die keinen Entlassungsschutz
nach einem anderen Gesetz genießen, sind durch das
BehEinStG nicht gesondert vor Entlassung geschützt.
Insbesondere bindet das Gesetz die Entlassung nicht an die
Zustimmung des Behindertenausschusses. Man muss aber im
Falle eines Rechtsstreites mit genauer Prüfung des
Grundes der Entlassung rechnen. Bei einer ungerechtfertigten
Entlassung löst sich das Arbeitsverhältnis -
anders als bei nicht geschützten Arbeitnehmern - nicht
auf. Der behinderte Arbeitnehmer hat die
Wahlmöglichkeit zwischen dem Verlangen einer
Kündigungsentschädigung und dem Akzeptieren der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die
ungerechtfertigt ausgesprochene Entlassung. Auch kann er den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begehren. Wird
nach dem Prozess festgestellt, dass eine Entlassung
ungerechtfertigt war, so ist das Entgelt nachzubezahlen.
Förderungen und Prämien
Für die Beschäftigung von in Ausbildung
stehenden Behinderten gebühren Prämien in
Höhe der Ausgleichstaxe (also in Höhe von
monatlich 196,22 E), beispielsweise für jeden
behinderten Lehrling. Aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds
können (neben der Förderung von integrativen
Betrieben) seit 1. Oktober 2002 auch Zuschüsse oder
Darlehen an Unternehmen gewährt werden (siehe dazu
Wiener Wirtschaft 4/5 vom 24. Jänner 2003,
Service-Seite 5). Insbesondere werden folgende Ausgaben
unterstützt:
Kosten der durch die Behinderung notwendigen
technischen Arbeitshilfen
Kosten zur Schaffung von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen, die sich für begünstigte
Behinderte besonders eignen
Lohn- und Ausbildungskosten für
begünstigte Behinderte, mit denen ein
Dienstverhältnis neu begründet wird
(Einstellungsbeihilfen) oder die infolge ihrer Behinderung
entweder die volle Leistungsfähigkeit nicht zu
erreichen vermögen oder deren Arbeits- oder
Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von Leistungen aus
dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre
Kosten der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz
(insbesondere Arbeitsassistenz)
Ausgaben für Ein-, Um- oder Nachschulung
zur beruflichen Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung
Kosten, die nachweislich mit dem Antritt oder
der Ausübung einer Beschäftigung verbunden sind
Ausgaben, die der Gründung einer den
Lebensunterhalt sichernden selbständigen
Erwerbstätigkeit dienen bis zur Höhe des
300-fachen Betrages der Ausgleichstaxe.
Das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und
Generationen hat Richtlinien erlassen, welche die
Förderungsmöglichkeiten näher regeln. Diese
liegen im Bundessozialamt (für Wien: siehe Kasten)
auf, für Förderansuchen ist kein Formerfordernis
vorgegeben, die Behörde sollte aber schon vor
Realisierung des Vorhabens kontaktiert werde
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