Nr. 11 • 2003 • SERVICE• Seite 2

Post für Sie?

Unerwünschte Massen-Mails kosten Zeit, Geld und Nerven. Sie können gegen dieses Ärgernis jedoch technische und rechtliche Mittel ergreifen.

Spamming, das unerlaubte Werben per Massen-e-mails, kostet dem Empfänger Zeit und oft auch Geld. Wehren können Sie sich sowohl mit rechtlichen als auch mit technischen Mitteln.

Im modernen Geschäftsverkehr gewinnt die Kommunikation per e-mail ständig an Bedeutung, bietet zahlreiche Vorteile und ist für viele alltägliche Arbeitsaufgaben schon beinahe unentbehrlich. Wer allerdings per e-mail für sein Unternehmen werben möchte, muss einige Spielregeln beachten: Um keine unzulässigen so genannten Spam-Mails zu verschicken, ist eine vorangehende Einwilligung des Empfängers erforderlich. Diese kann konkret auf dem Postweg, bei einem persönlichen Kontakt oder durch eine Zustimmung im Rahmen eines Besuches Ihrer Website erfolgen. Die Kontaktaufnahme mittels Telefon oder Fax ohne vorangehende Einwilligung des Umworbenen verstößt gegen das Gesetz.

 

Was ist Spam?

Laut Definition der Europäischen Kommission handelt es sich bei Spam um unverlangt zugestellte e-mails. Offiziell wird unterschieden zwischen:

• Unsolicited Commercial Email (UCE) - unverlangte kommerzielle Werbung per e-mail und

• Unsolicited Bulk Email (UBE) - unverlangte Massenmails

Von derartigem Massenversand von Werbe- oder Rundsendungen bleiben laut Befragungen nur etwa 7 % der Internet-Nutzer verschont. Bei 72 % der Spam-Mails handelt es sich um Mails aus dem Bereich Erotik und Pornographie.

 

Unerwünschte e-mail-Werbung

Laut aktuellen Umfragen erhalten im gesamten deutschsprachigen Raum pro Woche ca. 500 Millionen Internet-Nutzer Spam-Mails. Als unerwünschte Nebenwirkungen verursachen diese Mails unter anderem Kosten durch Downloadzeiten und Speicherplatz. Sie beanspruchen Bandbreite (besonders beim Versand von Bildern oder Multimediadateien) und können sogar zum Ausfall des Mailservers führen - ganz zu schweigen von der Zeit, die ihre Bearbeitung kostet.

 

Wie bekomme ich Spam?

Da die Versendung von e-mails relativ kostengünstig ist, wird diese Form der Internet-Werbung immer beliebter. Eine Massensendung kann einige Tausend Empfänger haben. Auch bei nur einer oder zwei Antworten hat sich das Ganze für den Werber vielleicht schon ausgezahlt. Spezielle Programme ermöglichen es heutzutage schon, auf eine schier unerschöpfliche Menge von e-mail-Adressen zurückzugreifen - Programme zum Auslesen von Adressen aus so genannten Newsgroups sind im Internet beispielsweise leicht verfügbar. Risken für Internet-Benutzer entstehen auch durch Angabe der e-mail-Adresse in Eingabeformularen im Internet sowie durch das Weiterleiten von "Witz"-Mails von Bekannten. Schließlich sind auf den Web-Seiten mancher Firmen oder Organisationen die e-mail-Adressen der Angestellten veröffentlicht und somit für jeden zugänglich. Experten gehen übrigens davon aus, dass sich die Anzahl von Spam-Mails in Zukunft noch vervielfachen wird.

 

Was tun gegen Spam?

Das beste Mittel, um sich wirkungsvoll gegen Spam zu schützen, ist, seine e-mail-Adresse nicht allzu publik zu machen und sie nur dort zu verteilen, wo Seriosität gewährleistet ist. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, sich für bestimmte Fälle (Newsgroups etc.) eine oder mehrere anonyme Gratis-e-mail-Adresse(n) zuzulegen, die dann im Internet ohne Probleme veröffentlicht werden können. Sollte eine Adresse mit Spam-Mails überladen werden, kann man sie aufgeben und sich eine neue Adresse erstellen lassen.

Weiters gibt es diverse technische Hilfsmittel, mit denen man sich zu Wehr setzen kann. So gibt es z.B. Spam-Filter (spezielle Software), die auf bestimmte Reizwörter in der Betreff-Zeile oder im Text reagieren. Die Mails können direkt am Mail-Server überprüft und auf Wunsch gelöscht werden. Bestimmte Absender können auch im Vorhinein gesperrt werden.

Auch in den herkömmlichen Mail-Programmen (z.B. Outlook) können individuelle Filter eingerichtet werden. Die Schwierigkeit bei all diesen Maßnahmen ist jedoch, dass möglicherweise auch legitime bzw. erwünschte Mails automatisch gesperrt werden.

Da allen Filtern gemeinsam ist, dass sie relativ aufwändig zu konfigurieren sind und ständig nachjustiert werden müssen, sollten Sie sich für detaillierte Infos jedenfalls an die Experten des qualifizierten Fachhandels wenden.

Rechtsmittel gegen Spam

Spam-Mails sind in Österreich verboten. Es gelten im Wesentlichen dieselben Regelungen wie für unerwünschte Werbefaxe oder

-anrufe: Gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG) sind "Anrufe und das Senden von Fernkopien zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig" (§ 101 TKG). Dieses Verbot gilt auch für Werbe-e-mails. Außerdem sind e-mails als Massensendungen unzulässig, wenn sich der Empfänger nicht vorher einverstanden erklärt hat.

Ab welcher Größenordnung von einer Massensendung auszugehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Laut einem neuen Gesetzesentwurf dürfte die relevante Menge bei bereits zehn Stück liegen. Wer sich nicht an dieses Verbot hält, kann für diese Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 36.336,- E bestraft werden. Das Verbot für Faxe und e-mails gilt übrigens im ganzen EWR (Europäischer Wirtschaftsraum).

Neben der Verwaltungsstrafe können auch gerichtliche Schritte gegen den Initiator unerbetener Werbung per Fax, Telefon oder e-mail unternommen werden. Diese Vorgangsweise ist aber für den Empfänger mit zusätzlichen Kosten und einem wesentlich höheren Zeitaufwand verbunden. Mögliche gerichtliche Schritte sind:

 

• Klage auf Unterlassung nach ABGB:

Der OGH (Oberste Gerichtshof) leitet aus der oben erwähnten Verwaltungsvorschrift des TKG das subjektive Recht des Beworbenen ab, auf Unterlassung von unerbetenen Anrufen, Faxen und wohl auch, nach Rechtseinschätzung des Autors, von Werbe-e-mails zu klagen (Unterlassungsklage nach dem ABGB - Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Der Beworbene kann bei Gericht die Beseitigung des störenden Zustandes oder/und die Untersagung künftiger Störungen einfordern.

 

• Klage auf Unterlassung nach UWG:

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet im § 1 "Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbes, die gegen die guten Sitten verstoßen". Der OGH wertet jede Werbung, deren Aufdringlichkeit das "normale", mit jeder Werbung verbundene Maß der Belästigung überschreitet, als sittenwidrig, ganz gleich, ob per Telefon oder Fax geworben wird. Bezüglich e-mails liegen zwar derzeit noch keine Erkenntnisse vor, es kann aber davon ausgegangen werden, dass diese Werbeform genau gleich angesehen wird.

Im Gegensatz zur Unterlassungsklage nach ABGB ist hier nicht jeder Betroffene zur Klage berechtigt, sondern nur Mitbewerber, der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, die Wirtschaftskammerorganisation sowie allgemein Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern. Konsumenten und freiberuflich Tätige sind damit nicht klageberechtigt.

 

• Klage auf Schadenersatz:

Eingeklagt werden könnte auch ein Schadenersatzanspruch, der in der Praxis aus Gründen der Beweisbarkeit jedoch selten zur Anwendung gelangt: Der Beworbene als Geschädigter muss nicht nur den Schaden selbst, sondern auch grundsätzlich dessen Höhe nachweisen.

Weitere Informationen: Rechts- und gewerbepolitische Abteilung, Mag. Christian Handig, Tel.: 514 50 DW 1270, oder per e-mail:

christian.handig@wkw.at

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