| . | |
![]() |
Ständiges
Schiedsgericht |
| Aufgaben | Schiedsrichterliste | ||
| Empfohlene Schiedsklausel | Links | ||
| SCHIEDSGERICHTSORDNUNG | Kontakt | ||
| Schiedsrechtsänderungsgesetz | KOSTENRECHNER | ||
|
|||
Das Ständige Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien dient der raschen, effizienten und kostengünstigen Beilegung zivil- und handelsrechtlicher Streitigkeiten außerhalb der staatlichen Justiz.
Die Streitparteien müssen nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sein.
Wichtigste Voraussetzung für das Tätigwerden des Schiedsgerichtes ist, dass die nunmehrigen Streitparteien vor der Anrufung des Schiedsgerichtes dessen Zuständigkeit - etwa im Rahmen eines Vertrages - gültig vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung nennt man Schiedsklausel.
Was spricht für die Schiedsgerichtsbarkeit?
Schnelligkeit - Schiedsverfahren dauern beim Ständigen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien von der Klagseinbringung bis zur endgültigen Entscheidung der Sache durchschnittlich 10 - 11 Monate. Sie sind somit in der Regel wesentlich schneller als Verfahren vor staatlichen Gerichten.
Hohe Qualität - Die Parteien können ihre(n) Schiedsrichter selbst wählen und dabei je nach dem Gegenstand des Rechtsstreits die notwendigen fachlichen Anforderungen berücksichtigen. Schiedsrichter(senate) zeichnen sich daher nicht nur durch großes juristisches Wissen, sondern besonders durch umfassende fachliche (z.B. technische, wirtschaftliche) Expertise aus.
- Kostengünstigkeit - Degressive Gebührensätze, vergleichsweise kurze Verfahrensdauern und die fachliche Expertise der Schiedsrichter, die zumeist die Beauftragung von Sachverständigen unnötig macht, tragen zur Verringerung der Verfahrenskosten bei.
Flexibles Verfahren - das von Parteien frei bestimmt und gewählt werden kann
Endgültige und bindende Entscheidung - kein Instanzenzug
Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens
Ständiges Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien
p.A. Wirtschaftskammer Wien
Präsidialabteilung
Stubenring 8-10
1010 Wien
Sekretär:
Mag. Peter LUCKSCHANDER
Tel.: 01/51450 - 1218
Fax: 01/514 50 - 1732
E-Mail: schiedsgericht@wkw.at
Sekretariat:
Susanne PESCHA
Tel.: 01/51450 - 1502
Fax: 01/514 50 - 1732
E-Mail: schiedsgericht@wkw.at
Einleitung und Hintergrund zur ZPO-Novelle (=Schiedsrechtsänderungsgesetz)
Das österreichische Schiedsverfahrensrecht der Zivilprozessordnung (ZPO) stammt in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1895. Das Justizministerium hat nunmehr einen Entwurf für eine umfassende Novellierung dieses Schiedsverfahrensrechts vorgelegt. Mit dem vorliegenden Entwurf soll ein modernes Schiedsverfahrensrecht geschaffen werden, das den Standort Österreich als Schiedsort und daher auch als Wirtschaftsstandort stärkt.
Eine eigens dafür eingesetzte Arbeitsgruppe des Ludwig-Boltzmann-Institutes für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen hat sich bei der Erarbeitung des Entwurfes – entsprechend dem internationalen Trend – weitgehend auf das sogenannte UNCITRAL-Modellgesetz gestützt. Dieses von mehr als 30 Staaten rezipierte Modellgesetz wurde 1985 von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht geschaffen und bildet mittlerweile eine Art internationalen Standard im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit. Gerade im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr kommt einem solchen internationalen Standard immer größere Bedeutung zu.
Die Novelle wird als vollkommen neues Regelwerk innerhalb der ZPO das bisherige Recht vollständig verdrängen, es wird also nicht zu einer Novellierung einzelner Bestimmungen der ZPO kommen. Die Besonderheit des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist zudem, dass das UNCITRAL-Modellgesetz nicht – wie in anderen Rechtsordnungen – zur Gänze und unverändert übernommen werden wird. Vielmehr war eine der Zielsetzungen der Arbeitsgruppe die Unklarheiten des Modellgesetzes bzw. die Probleme aus der Umsetzung anderer Staaten (wie z.B. Deutschland) zu vermeiden und auch die österreichische Judikatur zum bestehenden Schiedsrecht mitzuberücksichtigen.
Wesentliche Neuerungen der ZPO-Novelle
Der neu geschaffene Abschnitt über das Schiedsverfahren gliedert sich in insgesamt 10 Titel. Grundlegende Neuerungen und Verbesserungen sind:
die Erweiterung der sogenannten „objektiven Schiedsfähigkeit“, also der Möglichkeit, Streitigkeiten von Schiedsgerichten entscheiden zu lassen,
die Erleichterung der Formvorschriften beim Abschluss von Schiedsvereinbarungen (insbesondere für Kaufleute),
der weitgehende Entfall der Möglichkeit von sogenannten “negativen Feststellungsklagen“ vor dem staatlichen Gericht (also der Feststellung, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht), welche in der Praxis häufig ohnehin nur dazu verwendet werden, um das Schiedsverfahren zu behindern oder zu verzögern,
die weitgehende Freiheit der Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichtes,
die weitgehende Freiheit der Parteien bei der Durchführung des Schiedsverfahrens,
die völlig neue Möglichkeit der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen durch das Schiedsgericht,
die Sonderbestimmungen für Konsumenten, für arbeitsrechtliche Streitigkeiten und für das Bestandsrecht.
(DDr. Alexander Petsche
MAES (Brügge)
Rechtsanwalt und eingetragener Mediator)
Seitenanfang
Homepage Schiedsgericht